Edict, Daß alle Mitglieder derer Königl. Regierungen und Justitz-Collegien, auch andere bey denen Unter-Gerichten stehende Bediente, künftighin nicht mehr auf ihren Land-Güthern, sondern in denen Städten, wo die Gerichte würcklich sind, mit ihren Familien wesentlich wohnen sollen : De Dato Berlin, den 2ten Augusti 1738 / [Fr. Wilhelm]