[2] (1784) Fortsetzung des im Jahre 1773. edirten Corporis Juris Ecclesiastici Saxonici, Oder Churfl. Sächs. Kirchen-Schul- wie auch andere darzu gehörige Ordnungen : nebst denen in Consistorial-Kirchen- und Schul-Sachen, auch sonst seit dieser Zeit ergangenen Generalien, Mandaten und Rescripten, mit einem besondern Jnnhalts-Verzeichniß versehen