Jus Patrum, Oder das Vater-Recht : Und die daraus entstehende Schuldigkeit und Befugnüsse bey der Kinder Heyrath, Handel in- und ausserhalb Gerichts, Fruchtnüssung des Vaters von der Kinder Gütern, Item derselben Erb-Recht und Succession in allodial- und Lehn-Gütern, auch auf was masse die väterliche Gewalt aufhöret oder verlohren wird, So wohl was dem Vater-Recht ähnlich, Als Einkindschafften, Gan-Erbschafften und dergleichen, Wie in der Vorrede mit mehrern zu sehen / Zu gemeinen Nutz abgefasset von D. Johanne Carolo Nævio, Prof. P. E. und Assessore der Juristen-Facultät zu Wittenberg, Nebst einem vollkommenen Register.