Instruction, Wornach die Inspectores des Hertzogthums Magdeburg ein jeder in seinem Diœcesi, die Local-Visitation anzustellen und zu verrichten haben : item: Monita, Welche von denen Inspectoribus und Visitatoribus, Zu mehrerer Befördeung Des heilsamen Zwecks ... zu beachten sey. Anno 1736. : [Gegeben Magdeburg, den 27. Junii 1715.]