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Bibliographic Metadata

Title
Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Entbiethen allen und jeden Unsern Prælaten...und ... allen Unsern Unterthanen, Unsern resp. gnädigsten Gruß, und fügen ihnen darneben zu wissen, daß, ob Wir wohl zeither gewohnt gewesen, Unsere Unterthanen Selbst anzuhören, und ihre Bittschriften anzunehmen... nunmehro, da nach Gottes heiliger Vorsehung... des durch das ... Ableben... Herrn Herzog Wjlhelm Heinrichs zu Sachsen-Eisenach ... Unsere Regierungs-Last dermassen vergrössert worden, daß Wir... solches alleine zu bestreiten nicht vermögen, eine Aenderung vorzunehmen, und künfftighin von dem vielen Anlauf der Supplicanten ... keineswegs mehr belästiget seyn wollen. Allermassen Wir nun zu Unsern hohen Collegiis das gnädigste ... Vertrauen haben, sie werden nach der gegen Gott und Uns...geleisteten Eydes-Pflicht... rechtschaffen handeln...; Als hiermit Unser resp.... Begehren, daß alle Unsere Unterthanen von dato an, ... Rechts-Sachen, Bittschriften...unmittelbar bey Unsern Fürstl. Collegiis übergeben...Uhrkundlich haben Wir diese ... Willens-Meynung ... eigenhändig unterschriebene, und mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedruckte Patent in ... Druck bringen lassen ... So geschehen und geben in Unser Residenz Weimar, den 7. Octobr. 1741. Ernst August, H. z. S.
ParticipantsWilhelm Heinrich <Sachsen-Eisenach, Herzog>
ContributorErnst August <Sachsen-Weimar, Herzog>
Published[S.l.], 1741
Description[1] Bl.
Annotation
Format: ca. 30 x 35 cm. - Satzspiegel: 29,6 x 32 cm
LanguageGerman
Art FormsVerordnung / Einblattdruck
Electronic Edition
Halle, Saale : Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, 2016
URNurn:nbn:de:gbv:3:1-281749 
VD1810061894
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Archive METS (OAI-PMH)
IIIF IIIF-Viewer /  IIIF Manifest
Keywords
Herzogs Ernst August zu Sachsen etc. Verordnung worin befohlen wird daß künftig keine mündlichen Bitten von den Unterthanen mehr angebracht sondern daß alle Suppliquen schriftlich des Sonnabends früh bey den Landes-Collegien eingereicht werden sollen