Von Gottes Gnaden Friedrich Augustus, König in Pohlen, [et]c. Hertzog zu Sachßen, Jülich, Cleve, Berg, Engern, und Westphalen [et]c. [et]c. Chur-Fürst [et]c. Würdige, Hochgelahrte ... Wir haben bis anhero bey verschiedenen Gelegenheiten nicht sonder Mißfallen erfahren müssen, was massen theils Patroni und Pfarrer in das Vermögen derer Kirchen vor sich und eigenmächtiger Weise einzugreiffen, auch selbiges wohl gar, ohne die Kirchen dargegen zu versichern ... Wir werden ferner verständiget ... daß die Kirchen-Gelder ohne Vorbewußt der Superintendenten nicht verliehen werden sollen ... : [Datum Dreßden, am 19. Junii, Anno 1722.]
Verordnung Friedrich Augusts von Sachsen an das Konsistorium zu Leipzig d. d. Dresden 19. Juni 1722 daß Kirchenpatroni und Pfarrer ohne Vorwissen des Superintendenten aus dem Kirchenvermögen nichts an sich nehmen sollen