1. Djeweiln bey bevorstehenden Konigl. Festivitäten, unter andern Dieberey und Feuers-Gefahr zu besorgen; Als haben auf ergangene hohe Verordnung Wir vor nöthig befunden, allen ... hiermit anzudeuten ... daß sie das Heu und Stroh ... an solche Orthe, daß damit nicht Schade geschehe, legen ... : [Dreßden, am 30. August 1719.] / [Der Rath zu Dreßden]