Marperger, Paul Jacob: Pavl Jacob Marpergers Königl. Polnisch- und Chur-Sächsischen Hof- und Commercien-Raths, auch Mit-Glieds der Königl. Preußischen Societät der Wissenschafften, [...] : Wobey zugleich Von dem Recht Der Banqven und Banqviers gehandelt, In der Summarischen Wiederholung aber ein gewisses Wechsel-Project examiniret, und endlich [...]. Halle ; Leipzig : du Serre, 1717
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Vorderdeckel
Titelblatt
P. J. Marpergers ... Beschreibung Der Banquen Und Deroselben Wie auch Der Banquiers Ihrem Recht.
Widmung
Geneigter Leser.
Verzeichniß Der in diesem Tractat enhaltenen Capituln.
Das I. Capitel. Von denen Banquen insgemein/ was und wie vielerley dieselben seyn/ woher sie ihren Ursprung genommen/ und wo heutiges Tags die vornehmsten derselben gefunden werden.
19 Das II. Capitel. Von einer öffentlichen General-Land-Banco, an einigen Orten Landschaffts-Cassa genannt/ wie solche auffzurichten/ und wie groß einer hohen Landes-Obrigkeit an ihrem Landes-Credit gelegen sey.
41 Das III. Capitel. Von denen grossen Lehn-Banquen, welche zu Nutzen eines gantzen Landes oder Stadt/ sonderlich aber in grossen Städten zur Beförderung der Commercien angerichtet werden/ und woher füglich der Fundus, oder das Anlags-Capital, zu solchem herzunehmen sey?
59 Das IV. Capitel. Von denen Wechsel-Banquen, in welchen baare Gelder oder unterschiedliche Müntz-Sorten gegen einander umbgesetzet/ ...
95 Das V. Capitel. Von denen grossen Giro- oder Ab- und Zuschreib-Banquen, welcher Gestalt dieselben zu grossem Nutzen und Bequemlichkeit ... könnten angeleget werden.
107 Das VI. Capitel. Von denen biß hieher an vielen Orten in Weg gestandenen Hindernissen/ daß der gleichen nützliche Kauffmanns-Banquen nicht allenthalben angerichtet worden/ ...
119 Das VII. Capitel. Von der Amsterdammer Banco, deroselben Ursprung und Statutis, auf was vor eine Ordnung in derselben/ wie auch in der Rotterdamer Banco gehalten werde.
142 Das VIII. Capitel. Von der Hamburger Banco, und deren Statutis, wie auch/ was sonst mehr dieser Banco wegen zu bemercken seyn möchte/ sampt einer kurtzen Verzeichniß von ihrem Wechel.Negocio.
160 Das IX. Capitel. Von der Nürnberger Banco, wann solche auffgerichtet/ und mit was löblichen Statutis dieselbe versehen sey/ dabey dann zugleich die Nürnbergische Wechsel-Ordnung mit beygefüget ist.
179 Das X. Capitel. Von der Venetianischen Banco, wobey zugleich auch das Müntz-Edict von der Republic Venedig/ und wie das Wechsel-Negocium daselbst seinen Lauff habe/ beygefüget worden.
212 Das XI. Capitel. Von denen übrigen Italiänischen Banquen, deroselben Einrichtung und Beschaffenheit.
223 Das XII. Capitel. Von denen in Wien Anno 1703. und 1714. und in Leipzig A. 1698. auffgerichteten so genannten Bancis di Deposito, deroselben Beschaffenheit und Statutis.
288 Das XIII. Capitel. Von denen Englischen Exchequer, wie auch der Stockholmischen Banco, und beyder respective Reichen Müntz-Sorten und Wechsel-Coursen.
301 Das XIV. Capitel. Von dem Lyoner Change, und was sonsten wegen des Wechsel-Negocii in Franckreich zu bemercken sey.
312 Das XV. Capitel. Von denen Billets-Banquen, oder dem Negocio, welches in verwichenen Kriegs-Zeiten in unterschiedlichen Reichen und Ländern mit denen so genannten Müntz-Zetteln getrieben worden/ ...
325 Das XVI. Capitel. Von einer Banck von Judicatur, oder Kauffmännischer Jurisdiction was dieselbe sey/ ...
332 Das XVII. Capitel. Von denen Banquiern, Cambisten, oder Wechsel-Herren/ was dieselbige vor Qualitäten an sich haben müssen/ wann sie den Nahmen der Banquiers mit Recht führen wollen.
341 Das XVIII. Capitel. Von denen so genannten Banco-Agenten/ Wechsel-Mäcklern oder Sensalen/ was derselben ihr Ampt sey/ und was sie vor Qualitäten an sich haben/ auch wie sie sich Pflichtmäßig verhalten müssen.
352 Das XIX. Capitel. Von dem Recht der Banquen und Banquiers, worinn dasselbige bestehe/ und wie es in den Kayserlichen und Reichs-Gesetzen/ und andern Ländern und Republiquen ihren Statutis gegründet sey.
370 Das XX. Capitel. Summarische Wiederholung aus vorgehenden Capiteln/ das Banco-Wesen betreffend/ ...
Register.
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