Einzinger von Einzing, Johann Martin Maximilian: Johann Martin Maximilian Einzingers von Einzing, Kaiserl. Hof- und Pfalzgrafen [et]c. Dämonologie, oder Systematische Abhandlung von der Natur und Macht [...] : von den Kennzeichen, eine verstellte oder eingebildete Besitznehmung des Teufels von einer wahren am leichtesten zu unterscheiden ; sammt den natürlichsten [...]. [Augsburg : Stage], 1775
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Titelblatt
Dämonologie.
Nachtrag zu der Dämonologie.
Christian Thomasii gelehrte Streitschrift von dem Verbrechen der Zauber- und Hexerey.
Vorbericht.
§. 1. Einleitung.
10 §. 2. Sowohl in katholischen als evangelischen berühmten Schriftstellern, wird die fabelhafte Lehre von Zauberey und Hexerey angetroffen.
12 §. 3. Schriftsteller welche gegen das Verbrechen der Zauberey geschrieben, insonderheit Johannes Wierus, Antonius van Dale, und Bathhaser Beckerus.
15 §. 4. Der Author der Cautionis criminalis de processibus contra Sagas wird bestens empfohlen.
17 §. 5. Vorgedachter Author hat als ein verstellter Katholik andern noch vieles zu erörtern übrig gelassen.
19 §. 6. Wir geben zwar zu, daß es einen Teufel gebe, und daß er in den Gottlosen würke, wir verwerfen aber das Verbrechen der Zauberey.
20 §. 7. Unterschied unter unserer und des Bekers Meynung, und Beschreibung des Teufels.
21 §. 8. Unsere und Bekers Sätze werden gegen den Verdacht des Atheismi vertheidiget.
25 §. 9. Unter der Zauberey wurde ehedessen eine Wissenschaft verborgener Dinge verstanden.
26 §. 10. Unser Vorwurf ist nicht die natürliche und künstliche Zauberey, sondern welche mit Hülfe des Teufels geschehen soll.
27 §. 11. Die Beschreibung derselben ist von den meisten übergangen worden.
27 §. 12. Wird deswegen von uns nachgeholt.
28 §. 13. Nicht uns sondern demjenigen welcher behauptet, daß es ein Verbrechen der Zauberey gebe, liegt der Beweis ob.
29 §. 14. Carpzovische Gründe vor die Wirklickeit der Zauberey, mit unserer Wiederlegung. ...
30 §. 15. Dem Carpzov welcher die Einwendung macht, daß das göttliche Gesetz nicht blos von Veneficis rede wird begegnet.
32 §. 16. Der Einwurf ob sollten die Pharaonischen Zauberer ein Bündniß mit dem Teufel gehabt haben, wird widerlegt.
34 §. 17. Von der Hexe, welche den Samuel erscheinen lassen.
36 §. 18. Die Hexe zu Endor hat den Saul betrogen, dann er hat weder den Samuel noch dessen Schatten, sondern gar nichts gesehen.
37 §. 19. Auf den zweyten Carpzovischen Beweiß, welcher aus dem Naturrecht hergenommen, wird geantwortet, und dargethan, daß er nichts bewiesen.
39 §. 20. Auf den dritten Beweis welcher aus dem bürgerlichen Recht hergenommen, und von Giftmischern auf Zauberer geschlossen wird, wird geantwortet.
40 §. 21. Der vierte Beweis, welcher von dem Zeugniß katholischer Schriftsteller hergeholet worden, wird gänzlich verworfen.
41 §. 22. Und zugleich die Unschicklichkeit der Lehre von dem stillschweigenden Bündniß der Hexen mit dem Teufel gezeigt.
43 §. 23. Von der Strafe der Todtschläger und Ehebrecher wird sehr unschicklich auf die Strafe der Hexen geschloßen.
43 §. 24. Auf den fünften Carpzovischen Beweis: daß es nehmlich denen Hexen selbst zum Besten gereiche, wann sie bald aus der Welt geschickt werden, wird geantwortet, und das Lächerliche dieser Meynung gezeiget.
46 §. 25. Auf die Schlußfolgen des Carpzovii wird geantwortet.
47 §. 26. Gegen die Meynung des Spitzels wird gezeigt; ...
49 §. 27. Daß er sehr unschicklich von denen in der heiligen Schrift vorkommenden Zauberern auf diejenige schließt, mit welchen wir dermahlen zu thun haben:
50 §. 28. Daß er sich vergeblich auf das Ansehen der Kirchenväter:
51 §. 29. Auf die Meynung anderer, und auf die tägliche Erfahrung beruft.
52 §. 30. Beweis daß es kein Verbrechen der Zauberey gebe.
53 §. 31. Weilen der Teufel keinen Körper annehmen kan.
55 §. 32 Weilen nach Ausspruch Christi, ein Geist weder Fleisch noch Bein hat.
55 §. 33. Weilen der Teufel den ordentlichen Lauf der Natur nicht unterbrechen kan.
56 §. 34. Weilen unsere Gegner selbsten den Teufel als so schwach beschreiben, daß er durch einen Wind kan ausgetrieben werden.
56 §. 35. Die Bündnisse des Teufels mit denen Menschen, sind von keiner Wirkung, weder auf Seiten des Menschen;
57 §. 36. Noch auf Seiten des Teufels.
59 §. 37. Der Ursprung der Fabel vom Verbrechen der Zauberey wird aufgedeckt, und die Ursach angezeigt, warum mit der Lehre der Griechen der Anfang gemacht wird.
60 §. 38. Die Meynung der Griechen von denen körperlichen Teufeln, und ihrem Umgang mit denen Menschen, wird etwas mehr erläutert.
62 §. 39. Gleiche Meynung hegten auch bey den Juden die Pharisäer.
63 §. 40. Die Pharisäische Lehre ist durch die ersten Kirchenväter mit denen Grundsätzen der Platonischen und Stoischen Philosophie vermenget worden.
66 §. 41. Warum bey Verbesserung der hohen Schulen von denen katholischen Gottesgelehrten, obwohlen sie denen Aristotelischen Grundsätzen gefolget, dannoch die Platonische und Stoische Fabeln vom Umgang der Teufeln mit denen Menschen angenommen worden. Dieserhalb werden verschiedene Ursachen beygebracht.
68 §. 42. Die bürgerliche Gesetze wissen von einem Bündniß der Menschen mit dem Teufel nichts. Die üble Auslegung des Legis. 4. Cod. de Malef. & Mathem. wird gezeiget.
70 §. 43. Warum die Italiänische Ausleger des bürgerlichen Rechts die fabelhafte Lehre von der Zauberey in ihre Schriften gebracht, wird dargethan.
72 §. 44. Von welcher Zeit an in Teutschland gegen Hexen und Zauberer so wohl schuldigen als unschuldigen Personen die Strafe des Feuers erkannt worden, sowohl vor der Reformation.
75 §. 45. Als nach der Reformation, sowohl bey Evangelischen, als Reformirten.
77 §. 46. Die häufige Hexenprocesse in evanglischen Ländern. Der blinde Eifer des Spitzels. Der lächerliche Ausgang des schwedischen Processes.
80 §. 47. Die Ursach, warum nan heutiges Tags nicht mehr so viel von Hexenprocessen höret, und die daraus zu schöpfende Hoffnung, daß man aufgeklärtern Zeiten entgegen sehen kann.
81 §. 48. Niemahlen ist bey einem Hexenproceß ein Corpus delicti vor handen gewesen, dahero war es allemahl vergeblich, eine Anzeige des Verbrechens ausfindig zu machen.
83 §. 49. Von den falschen Anzeigen der Zauberey.
84 §. 50. Lächerlich ist es, einen wegen außerordentlicher Frömmigkeit der Zauberey zu beschuldigen.
87 §. 51. Die in der peinlichen Halsgerichtsordnung bestimmte und erzehlte Anzeigen der Zauberey, sind ebenfalls nicht hinreichend, als da sind:
87 §. 52. Wann einer sich erbiethet den andern in Zauberkünsten zu unterweisen.
88 §. 53. Wann einer drohet, dem andern durch Zauberey zu schaden.
90 §. 54. Wann einer mit Zauberer und Hexen umgehet.
93 §. 55. Wann bey einem Zauberstücke gefunden werden.
94 §. 56. Vorsichtsregel beym Hexenproceß.
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