Unterricht, und Verordnung, von demjenigen, was in den Königl. Groß-Britannischen und Chur-Fürstlichen Braunschweig-Lüneburgischen Landen, wegen der Horn-Vieh-Seuche, [...]. Stade, 1775
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Titelblatt
3 Summarischer Inhalt, der wegen der Horn-Vieh-Seuche abgefaßten Verordnung.
15 [Vorwort]
16 Caput I. Von demjenigen, was gegen benachbarte mit der Vieh-Seuche behafftete auswärtige Länder, zu veranstalten, um zu verhindern, daß aus selbigen die Seuche nicht in hiesige Lande verschleppet und herein gebracht werde.
26 Caput II. Von demjenigen, was zu des Landes Sicherheit, in Ansehung der innerlichen Verfassung, und in Absicht des einländischen Horn-Vieh-Handels zu verfügen.
37 Caput III. Von demjenigen, was zu Sicherheit des Landes, in Absicht der von der Seuche gänzlich befreyeten auswärtigen Länder, auch des auswärtigen Vieh-Handels, zu verfügen, nöthig gefunden wird.
51 Caput IV. Von demjenigen, was zu verfügen, fals die leidige Horn-Vieh-Seuche sich im hiesigen Landen selbst äussert.
51 Sectio I. Von demjenigen, was in genere zu vefügen, fals einige Kranckheit unter dem Horn Viehe an einem Orte sich hervor thut: und von den äussern Veranstaltungen gegen einen inficirten Ort.
62 Sectio II. Von den innern Veranstaltungen, an einem mit der Vieh-Seuche behaffteten und deßhalb durch Postierung eingeschlossenem Orte.
71 Sectio III. Von demjenigen, was wegen der Städte, zur Vorsicht und Abwendung, nicht weniger zur Tilgung des Contagii, zu veranstalten.
84 Caput V. Von Bestraffung dererjenigen, welche gegen diese Verordnung und Anweisung, auch die darin befohlene Obliegenheiten, künfftig handeln werden.
94 Register der in dieser Verordnung enthaltenen vornehmsten Sachen.
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