Erneuertes Mandat und Verordnung, Wie es hinführo In denen Gräflichen Reuß-Plauischen Landen Jüngerer Linie Reussen, Mit dem Gesinde, Tagelöhnern, Zimmerleuthen, [...]. [S.l.], 1719
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Vorderdeckel
Eintrag
Titelblatt
[Ohne Titel]
Artic. I. Von Beobachtung der Müßiggänger, von Herren-losen Gesinde, Knecht- und Mägden, Woll- und Flachs-Spinnern, auch dem Auslauffen des Gesindes auf Kirchmessen und Jahrmärckte.
7 Artic. II. Von der Gesinde Dienst-Zeit, und ihrem Einlauffen, auch doppelter Dienst-Versprechung.
9 Art. III. Von denen, so mit Pferden ums Lohn arbeiten, vornehmlich den Acker-Bau betreffend.
11 Artic. IV. Dienst- und Gesinde-Lohn.
15 Art. V. Schnitter-Hauer-Meder-Drescher- und ander Tage-Lohn.
23 Art. VI. Von Mäurern und Zimmerleuthen.
25 Art. VII. Vom Zwang der Unterthanen Kinder, wann solche dienen, wie auch den Zimmerleuthen, Mäurern und Tagelöhnern, item Wollspinnern.
27 Art. VIII. Von Bestraffung derer, so ein mehrers, als oben gesetzet, zu Lohn geben, oder nehmen, oder sonsten in gemeinen Dienst Unsere Ordnung übertreten.
28 Art. IX. Etliche Beding- und Erklärung dieser Ordnung.
Rückdeckel