Anweisung zum zweckmäßigen Extrahiren und Referiren der Gerichtsacten auch zu Abfassung einer Sentenz daraus : Zum Gebrauch akademischer Vorlesungen / Von D. Jacob Friedrich Kees, des Churfürstl. Sächsischen Oberhofgerichts und des Consistorii zu Leipzig, wie auch des Landgerichts im Markgrafthum Niederlausitz Assessor. Leipzig : Beer, 1789
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Vorderdeckel
Titelblatt
Vorrede.
Innhalt.
A) Allgemeine Regeln für den Referenten.
I. Vom Extrahiren der Gerichts-Acten.
12 II. Vom Referiren der Gerichtsacten.
16 III. Die Sentenz ist ein Ausspruch des Richters, wodurch derselbe, was in einer streitigen Sache Rechtens sey, erkläret.
31 B) Besondere Regeln für den Referenten. α) in causis ordinariis.
31 I. Wenn darinnen das erste Interlocut zu machen.
40 II. Wenn darinnen über den Productions- oder Reproductionstermin oder einen andern Incidentpunct zu erkennen.
52 III. Wenn über Ungehorsam und dessen Würkungen zu erkennen.
56 IV. Wenn darinnen das Definitiv- oder End-Urthel zu verfertigen.
67 V. Wenn über den Kosten-Ersatz zu erkennen.
72 VI. Wenn über den Terminum constituendi liquidi eine Sentenz abzufassen.
75 VII. Wenn über ein eingewandtes remedium suspensivum oder devolutivum besonders über Leuterung oder Appellation, zu erkennen, ingleichen wenn Erklärung eines gesprochenen Urthels gesucht wird.
89 B) Besondere Regeln für den Referenten. β) in causis summariis.
89 I. Was bey Abfassung eines Urthels im summarischen Proceß überhaupt zu beobachten.
92 II. Wie im Possessorio summariissimo zu erkennen.
96 III. Wie im Concurs-Proceß zu erkennen.
109 IV. Wie in Rechnungs-Sachen zu erkennen.
115 V. Was bey Entscheidung der peinlichen Sachen überhaupt zu bemerken.
126 VI. Wenn das Erkenntnis auf ein Mittel die Wahrheit zu erforschen zu richten.
132 VII. Was bey Abfaßung eines End-Urthels in peinlichen Sachen zu beobachten.
139 VIII. Wenn über eine Vertheidigungsschrift zu erkennen.
Rückdeckel