Revidirte und nach denen neuern Königlichen Edicten, Mandaten und Rescripten eingerichtete und vermehrte Kirchen-Ordnung im Hertzogthum Magdeburg, wie [...] : sammt einem vollständigen Anhange derer von Anno 1680. bis 1739. publicirten Ordnungen, Edicten, Mandaten und Rescripten von Consistorial-, Kirch-, Stiffter- [...]. Magdeburg : Günther, 1739
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Extract Aus dem Königlichen allergnädigsten Rescripte de dato den 6. Febr. 1738. wegen Verfertigung der neuen Kirchen-Ordnung.
Verzeichniß Derer in nachstehender Kirchen-Ordnung befindlichen Capitul.
Das erste Capitul. Von dem Christlichen Glaubens-Bekänntniß im Herzogthum Magdeburg.
10 Das II. Capitul. Von denen Ceremonien in den Kirchen.
11 Das III. Capitul, Von der Tauffe, Noth-Tauffe, und Einsegnung der Kind-Betterinnen.
21 Das IV. Capitul. Von der Vesper an Sonn- und Fest-Abenden, auch von der Metten an Sonn- Fest- und Feyer-Tagen.
24 Das V. Capitul. Von der Beicht und Absolution.
38 Das VI. Capitul. Von dem Gottesdienste, an Sonn- Fest- und Feyer-Tagen.
46 Das VII. Capitul, Vom heiligen Abendmahl und dessen Empfahung.
60 Das VIII. Capitul. Von dem Gottesdienste an Werck-Tagen.
64 Das IX. Capitul. Von der Lehre und Ubung des Catechismi, in der Kirche und zu Hause.
77 Das X. Capitul, Von Verfassung der Schulen.
85 Das XI. Capitul. Von Ehelicher Trauung und Ehesachen.
95 Das XII. Capitul, Von Besuchung, Tröstung und Communion der Krancken, Schwermüthigen und Gefangenen.
98 Das XIII. Capitul. Von Leichbestattungen.
105 Das XIV. Capitul, Von dem Verhalten derer Studiosorum Theologiae auf Schulen und Universitäten und von ihrem Antritt zu öffentlichen Bedienungen.
112 Das XV. Capitul. Von denen Pfarrern und Diaconis.
114 Das XVI. Capitul, von Praesentirung und Beruffung der Prediger und Kirchen-Diener.
121 Das XVII. Capitul, Von Examinirung, Vocirung und Ordinirung der Prediger.
129 Das XVIII. Capitul, Von Bestätigung und Einweisung der Prediger.
130 Das XIX. Capitul, Vom Lehramt derer Prediger.
137 Das XX. Capitul, Vom Leben und Wandel der Prediger.
144 Das XXI. Capitul. Von Besoldung und Accidentalien der Prediger.
163 Das XXII. Capitul, Von Freyheiten der Prediger.
171 Das XXIII. Capitul, Von Verhaltung der Erb- Lehn- und Gerichtsherrn, auch anderer Eingepfarreten gegen ihre Prediger.
172 Das XXIV. Capitul, Von Kirchenbuß und Bann.
186 Das XXV. Capitul, Von den Vorstehern der Kirchen.
195 Das XXVI. Capitul. Von den Gebäuden der Kirchen, Prediger- und Küsterhäuser, auch von den Kirchenstühlen.
200 Das XXVII. Capitul, Von der Kirchen- und dem Armenkasten.
206 Das XXVIII. Capitul, Von denen Küstern und Schuldienern.
212 Das XXIX. Capitul. Von Hospitalien und derselben Vorstehern.
217 Daß XXX. Capitul, von denen Stipendien.
220 Das XXXI. Capitul, Von dem General-Superintendenten.
223 Das XXXII. Capitul. Von denen Kirchen-Inspectoren.
231 Das XXXIII. Capitul. Von denen Local-Visitationen im Hertzogthum Magdeburg, so die Inspectores zu verrichten haben.
234 Sectio 1. Instruction, Wornach die Inspectores des Hertzogthums Magdeburg, ein jeder in seiner Dioecesi, die Local-Visitationen anzustellen und zu verrichten haben.
253 Sectio 2. A. Fragen, zur Visitations-Instruction, welche nach Anleitung der Kirchen-Ordnung des Hertzogthums Magdeburg bey denen Local-Visitationen zu gebrauchen.
270 Sectio 3. B. Pastores Visitandi müssen die Designation von den Einkünften der Pfarre, Küsterey und Kirche, also einrichten, daß allezeit gesetzet werde,
274 Sectio 4. General-Tabelle, oder Möglichster Extract aus allen eingesandten Kirchen-Rechnungs-Tabellen des Hertzogthums Magdeburg und der Graffschafft Manßfeld Magdeburgischer Hoheit.
Anhang Derer Königl. Preußischen und Churfürstl. Brandenburgischen de Anno 1680. bis 1739. publicirten Ordnungen, Edicten Mandaten und Rescripten von Consistorial-Kirch-Stifter-Universität- Schul- Hospitalien- und Ehe- auch anderer geistlicher Sachen.
Verzeichniß Derer in der Kirchen-Ordnung allegirten Edicten, Mandaten, [et]c. wie sie nach der Reihe zu befinden seyn.
1 No. II. Rescript vom 18. Dec. 1680. daß einerley Formular zu derer Prediger Vocationen zu gebrauchen, nebst dem Formular solcher Vocationen.
3 No. III. Verordnung von 21. Jan. 1683. wie es mit Abnehmung der Kirch-Rechnungen gehalten werden soll.
5 No. IV. Verboth vom 3. April 1684. die Kinder bey den Jesuiten nicht erziehen, noch zur Schule gehen zu lassen.
7 No. V. Mandat vom 18. Nov. 1684. von derer Armen nöthigen Versorgung, und daß die faulen- auch Land-Bettler nicht geduldet werden sollen.
9 No. VI.a) vom 24. Jan. 1685. Rescr. wegen Bestellung der Kirchen- und Schul-Inspectoren im Hertzogthum Magdeburg und approbirte Instruction für dieselbe.
18 ad No. VI. b. Item Specification derer sämmtlichen Inspectionen im Hertzogthum Magdeburg und respective zu jeder Inspection gelegten Oerter.
33 ad No. 6. c. Item die Exemption, des von Bartensleben, Dörffer von der Inspection und derselben Dependentz immediate von der Magdeburgischen Regierung und Consistorio betreffend.
34 ad No. 6. d. Item die Verpflichtung des General-Superintendentens und derer übrigen Consistorial-Räthe.
37 No. VII. Declaration der Kirchenverordnung, Cap. V. §. 18, wie weit ein Prediger schuldig sey, die ihm von Beicht-Kindern eröffnete Delicta zu offenbahren, de dato den 21. Dec. 1685.
39 No. VIII. Verordnung wegen des Catechismus-Examinis, und wie die Obrigkeit darüber halten soll, de dato den 31. Aug. 1686.
41 No. IX. Rescript vom 25. Febr. 1688. wegen Confirmation derer Aebtißin und Dominarum.
42 No. X. a. Edict vom 7. Decembr. 1692. Betreffend derer Geistlichen Forum competens und Confirmation derer Prediger.
44 No. X. b. Die cognition in causis criminalibus über die Prediger im Hertzogthum Magdeburg betreffend, vom 9. Maji 1685.
45 No. X. c. Item, daß die von denen geistlichen Personen verübte Excesse, wenn sie nicht in officio begangen worden, zu der Iurisdiction des Consistorii nicht gezogen werden sollen; Item, daß in Ehescheidungssachen, die quaestio praeiudicialis criminalis zuförderst vor den weltlichen Gerichten erörtert, und das Erkänntniß beym Consistorio über die Ehescheidung so lange ausgesetzet bleiben solle, vom 9. April 1736.
47 No. XI. Reglement vom 28. Martii 1695. Wie die Studiosi bey der Universität zu Halle in denen Wein-Thee-Coffee- und andern Schencken, nebst denen Wirthen, sich verhalten sollen.
50 No. XII. Churfürstl. Brandenb. Privilegia der Friderichs-Universität zu Halle, de dato den 4. Sept. 1697.
68 No. XIII. Verordnung vom 26. Martii 1698. daß die wegen Reformirter und Lutherischer Religion halben Vertriebene in Schutz genommen, und beneficiret werden sollen.
69 No. XIV. Mandat vom 31. Mart. 1698. daß die monatlichen Bußtage eingestellet, und alle viertel-Jahr einer gefeyret werden soll.
74 No. XV. a) Edict vom 15. Octobr. 1698. von Heiligung derer Sonn- Fest- und Feyertagen, Catechismus-Examine, daß die Kinder zur Schule zu halten, Vorbereitung zum Abendmahl, und wie sich die Confitenten verhalten sollen.
82 No. XV. b) item vom 16. Nov. 1698. von der Beicht-Freyheit. Extract aus einem Churfürstl. Brandenburgischen Edict vom 16. Novembr. 1698.
84 No. XVI. vom 19. Nov. 1698. betreffend die Versorgung derer Armen, die faulen und fremden Bettler auch die Zigeuner im Lande nicht zu dulden.
90 No. XVII. Verordnung vom 23. Martii 1699. vom Examine derer Candidatorum Ministerii.
96 No. XVIII. Declaration des Edicts vom 15. Octobr. 1698. betr. die Sonntagsfeyer, de dato den 12. May 1699.
99 No. XIX. Verordnung vom 1. Jun. 1699. das Armen-Wesen betr. und wie hierbey zu verfahren sey.
106 No. XX. vom 25. Jun. 1700. Verbot wegen des ewigen Evangelii, auch Böhmens, Weigels, und anderer Quäckerischen Schriften.
108 No. XXI. vom 14. Jan. 1701. Notification des Crönungs-Festes.
111 No. XXII. Rescript de dato den 27. Jun. 1701. von den bey conferirung eines Beneficii bey denen Stiftern zu erlegenden honorario.
112 No. XXIII. Patent wegen jährlicher Feyer des Crönungs-Festes, de dato den 3. Jan. 1702.
115 No. XXIV. Rescript vom 28. Mart. 1702. daß wer anderswo wegen duellirens relegiret ist, auf keiner Königl. Universität geduldet werden solle, nebst der zu Halle von der Universität beschehenen publication.
116 No. XXV. Armenordnung im Hertzogthum Magdeburg vom 21 Febr. 1703.
133 No XXVI. a) Rescript von 7. May 173. betr. die Exemtion der Herrschaft Rosenburg in Ecclesiasticis & Politicis.
134 No. XXVI. b) Rescript vom 2. Jun. 1703. betreffend die im Amte Rosenburg vorfallende Consistorialia.
134 No. XXVI. c) vom 2. Sept. 1717. des Amts Rosenburg Reincorporation dem Hertzogthum Magdeburg sowohl in Politicis als Ecclesiasticis.
135 No. XXVII. Wie die Stadt Burg dem Magdeburgiscehn Consistorio in Ao. 1698. abgezogen, und endlich Ao. 1717. wieder dazu geleget worden.
138 No. XXVIII. Edict von der Heiligung der Sonn- Fest- und Feyertage von 5. Nov. 1703.
142 No. XXIX. Mandat von 7. Novembr. 1703. daß denen Kirchen, Schulen und Hospitalien zu ihren Retardaten schleunig verholffen werden solle.
146 No. XXX. Verordnung vom 15. May, 1704. wegen derer Collecten zu denen Freytischen in Halle.
149 No. XXXI. a.) Mandat vom 31. Aug. 1704. betreffend die Anlegung mehrerer Freytische, und wie es mit denen Quartal-Collecten zu halten sey.
153 No. XXXI. b) Formular zur erneuerten Notification der aufs neue allergnädigst bestätigten Vierteljährigen Collecte für die Freytische in Halle.
157 [No. XXXI.] c) item Instruction und Nachricht wie von denen bestallten Ephoris derer Freytische zu Halle die Administration solcher Collectengelder geschiehet, von 1714.
185 No. XXXI. d.) Item geschärfte Verordnung wegen schleuniger Einsendung solcher Quartal-Collectengelder von denen Predigern, und Bestraffung derselben, wenn solches nicht accurat geschiehet, vom 23. Octobr. 1738.
186 No. XXXII. Rescript vom 6. Sept. 1704. wegen Resignation derer Canonicate und anderer beneficien.
188 No XXXIII. Verordnung daß kein Candidatus Ministerii ohne vorhergegangenes Testamen vom Consistorio zur Probepredigt admittiret werden soll, Cölln den 4. Decembr. 1704.
189 No. XXXIV. Verordnung, daß keiner ohne des Consistorii Examine zum beständigen Predigen zu admittiren, und wenn im Nothfall ein Studiosus, Cantor oder Schulbedienter, prediget, soll er zuvor das Concept dem Pastori zur Censur geben, Halle, den 12. Nov. 1705.
191 No. XXXV. a) Armen-Ordnung der Stadt Halle, sammt der von Seiner Königlichen Majestät in Preussen, [et]c. darüber gegebenen allergnädigsten confirmation.
209 [No. XXXV.] b) it. Erläuterung einiger Articul in der Armenordnung der Stadt Hale, sub No. XXXV. ad §. III.
213 No. XXXV. c) item das die Succumbentz-Gelder beym Consistorio der Allmosen-Casse zufliessen sollen.
214 No. XXXV. d) Rescript, daß zur conservirung der Einrichtung des Armenwesens die Collecten im Lande für fremde und einheimische Kirchen abgeschlagen werden sollen, vom 26. Mart. 1716.
215 No. XXXVI. Rescript vom 21. Jun. 1707. daß die Universität zu Halle, keine Juden recipiren soll.
216 No. XXXVII. Rescript vom 20. Aug. 1707. betreffend die auf der Universität zu Halle sich aufhaltende Juden.
217 No. XXXVIII. Erläuterung der am 21. Febr. 1703. publicirten Armenordnung vom 28. Sept. 1707.
227 No. XXXIX. Mandat vom Selectu der zum Studiren tüchtigen Ingeniorum, und von denen so dazu untüchtig unterm 25. Aug. 1708.
228 No. XL. Mandat vom 20. Jan. 1710. wie es mit denen Examinibus und Vocationibus derer Prediger, insonderheit bey denen Pfarrern, so Filiale haben, zu halten sey.
232 No XLI. Verordnung vom 22. Jan. 1710. das Kirchen-Gebeth nach der Predigt kniend zu verrichten.
233 No. XLII. a) Mandat vom 19. April 1710. keine auswärtige Bettler über die Gräntzen zu lassen, die Einheimischen aber jedes Orts zu versorgen.
234 No. XLII. b) Edict die Verbesserung des Armenwesens in den Königl. Landen betreffend, vom 20. Aug. 1716.
251 No. XLII. c) Edict wider das Betteln der abgedanckten Soldaten, vom 1. Martii 1717.
253 No. LXII. d) Edict daß die Rechnungen aus den Armen-Cassen bey der Regierung und Consistorio eingesandt werden sollen, vom 14. Sept. 1717.
255 No. XLII. e) Edict wider die Brandbettler und Falsarios vom 18. Mart. 1718.
257 No. XLII. f) Erneuertes Edict wegen Aufhebung der abgedanckten und ivalide-Soldaten, Bettler und anderes unnütze Gesindels, und wie es mit ihrer Wegbringung nach denen Vestungen zu halten, vom 28. Febr. 1719.
260 No. XLII. g) Edict wider die Bettler und Zigeuner, vom 10. Decembr. 1720.
268 No. XLII h) Declaration der vormahligen, wegen der Bettler, Armen, auch Zigeuner, und andern Diebesgesindels ergangener Edicten, vom 14. Jul. 1721.
272 No. XLII. i) Edict daß die Bettler nicht ins Land gelassen, die abgedanckte unbrauchbahre Soldaten aber, an den Orten wo sie gebohren, in die Hospitalien oder Armen-Häuser untergebracht werden sollen, de dato Berlin, den 7. Martii 1724.
275 No. XLII. k) Edict wider die Landstreicher und Bettler auf falsche Brandt- und andere Brieffe, sud dato Berlin, den 12. Febr. 1722.
278 No. LXII. l) Verordnung, wie es mit denen durch die monathlichen Armenbüchsen, Stöcke, Becken und Klingbeutel einkommende schlechte und verruffene Müntz-Sorten zu halten, vom 2. May 1737.
282 No. XLIII. a) Allergnädigster Befehl an das Ober-Steuer-Directorium vom 23. May. 1710. nebst dessen publication vom 17. Ju. d. a. daß die Geistlichen kein Kesselbier brauen sollen.
284 No. XLIII. b) Rescript vom 28. Aug. 1719. da denen Predigern im Hertzogthum Magdeburg von neuen die Freyheit gegeben worden, vor sich und ihr Haus zu brauen.
285 No. XLIII. c) besonderes Patent so deshalb publiciret, vom 29. Dec. 1719.
287 No. XLIII. d) Declaration vom 4. Jun. 172. daß denen Geistlichen und Schulbedienten in einigen benandten Städten des Jerichauischen- und Saal-Creyses die Salarien-Brauen, wie auch die Gerechtigkeit ihren Tischtrunck zu brauen nach wie vor gelassen werden solle.
288 No. XLIV. Regierungs- und Consistorial-Patent, wegen der Armen-Casse, vom 10. Jul. 1710.
293 No. XLV. Mandat von denen Conventiculis mit Verachtung des öffentlichen Gottesdiensts und von Besuchung derer Coffeehäuser des Sonntags vor geendigtem Gottesdienst, vom 21. April 1711.
295 No. XLVI. Militair-Consistorial-Reglement vom 29. April 1711.
321 No. XLII. Edict vom 28. Octobr. 1711. wegen Heiligung des Sonntags, und vom Catechismus-Examine.
330 No. XLVIII. vom 23. Febr. 1711. wie es mit der Abweisung vom heiligen Abendmahl zu halten, und daß die Pastores sich dessen propria authoritate nicht unternehmen sollen.
331 No. XLIX. Edict vom 11. May 1712. des Johannis und Marien-Festes, Cassation betreffend.
333 No. L. Publication derer in der Chur- und Marck-Brandenburg Ao. 1662. und 1664. heraus gelassenen Religions-Edicten, de dato den 25. Jan. 1713.
351 No. LI. Erneuerte und erweiterte Verordnung über das Kirchen- und Schulwesen in Preussen, de dato berlin, den 3. April, 1734.
383 No. LII. Churmärckische renovirte Constitution von Verlöbniß und Ehesachen.
393 No. LIII. de dato den 10. Jul. 1714. daß kein Witwer oder Wittwe, so sich anderweit zu verheyrathen gesonnen, ehe proclamiret werden sollen, bis sie einen gerichtlichen Schein produciret, daß sie ihre Kinder wegen des Vaters oder der Mutterguths abgefunden.
395 No. LIV. de dato den 14. May 1716. Königl. Preuß. Verbesserung des Schulwesens und Catechilirens.
413 No. LV. de dato den 13. Mart. 1716. Verordnung und Reglement, wie es mit der öffentlichen Kirchenbusse gehalten werden soll. Item Declaration derselben vom 4. Dec. 1717. Item Rescript daß die Delinquenten so des Landes auf ewig verwiesen werden, zu keiner Kirchenbusse anzuhalten, vom 2. Martii, 1717.
441 No. LVI. de dato den 21. Sept. 1717. die Kirchenbusse bey denen Militair-Personen betreffend.
442 No. LVII. vom 18. Aug. 1718. Declaration des Edicts wegen der Sabbathsfeyer.
443 No. LVIII. de dato den 30. Sept. 1718. wegen der studirenden Jugend auf Schulen und Universitätn wie auch derer Candidatorum Ministerii und Bestelung derer Rectoren, Praeceptoren, Küster und Schulmeistern in lateinischen und deutschen Schulen, und daß solche Subiecta ehe sie angenommen werden, zuforderst denen Consistoriis oder dem General-Superintendenten zur Exploration sistiret werden müssen.
457 No. LIX. vom 6. May 1719. und 19. April 1722. daß zwischen denen Reformirten und Lutheranern keine zur Aergerniß gereichende Distinctiones mehr gemachet werden sollen.
462 No. LX. de dato Berlin, 1720. de dato den 17. Mart. 1721. und 1732. wie die Menge der Lieder einzuziehen, und die Predigten also gefasset werden sollen, daß sie ohne das Gebeth nur 3. höchstens 4. Viertelstunden dauren, und die Predigten darauf catechetice mit Alten und Jungen in der Gemeinde wiederholet werden sollen.
463 No. LX. Erneuerte Verordnung, daß nicht länger als eine Stunde geprediget werden solle.
468 No. LXI. vom 31. Aug. 1725. wegen des Beytrags von denen Kirchen-Patronen zum Kirchenbau, wo die Kirchen unvermögend seyn.
470 No. LXII. a) vom 16. Febr. 1726. daß keiner der zu Wittenberg studiret, zu einigem Predigtamt, Cantorat und Schuldienst in hiesigen Landen befordert werden soll, b) Item daß solches auch in der Graffschaft Manßfeld Magdeburgischer Hoheit observiret werden soll.
471 ad No. LXII. b) Von Gottes Gnaden Friderich Wilhelm, König in Preussen Marggraf zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst ...
475 No. LXIII. daß denen Catholischen Pfaffen, so die Evangelische Religion annehmen, keine Pfarren in hiesigen Landen anvertrauet werden sollen.
476 No. LXIV. vom 18. Sept. 1726. und 18. May, 1735. Wegen Beerbung dererjenigen Personen welche ex piis Corporibus und aus denen Armen-Cassen Allmosen genossen.
483 No. LXV. vom 13. Oct. 1727. den 9. Jul. 1729. den 9. Jan. 1736. und 24. Nov. 1736. auf welchen Universitäten und Gymnasien die Candidati Theologiae so in hiesigen Landen zu Pfarrämtern befordert werden wollen, studiret haben, auch wie sie deshalb Attestata produciren müssen. [et]c.
499 No. LXVI. Extract aus denen ergangenen Verordnungen betreffend die vorherige Anmeldung derer Communicanten bey denen Predigern, ehe sie zum heiligen Abendmahl kommen. Ex Edicto vom 15. Octobr. 1698. wegen der Sabbaths-Feyer [et]c.
503 No. LXVII. vom 22. Jan. 1731. wegen Bestraffung des Selbstmordts.
505 No. LXVIII. vom 15. Jul. 1731. Verboth derer Trauungen ausserhalb Landes, und deren Bestraffung.
507 No. LXIX. vom 25. Aug. 1731. 28. Febr. und 25. Maji 1732. wie die privat-Communion bey denen Gesunden abgeschaffet seyn, und wie es künftig mit Austheilung des heiligen Abendmahls gehalten werden solle.
512 No. LXX. a) vom 5. Febr. 1734. wie es mit denen Stipendien gehalten werden soll.
514 No. LXX. b) Item, daß die so den dritten Termin heben wollen zuforderst dociren müssen, wie sie in disputiren sich geübet, und entweder respondiret, oder saltem opponiret haben.
517 No. LXXI. vom 20. May 1734. wie es in denen Königl. Landen mit der Trauer gehalten werden soll.
520 No. LXXII. vom 21. Dec. 1734. Daß keine Geschwängerte ohne gewöhnlichen Aufgebot copuliret werden sollen.
521 No. LXXIII. vom 5. April 1735. Declaration, in welchen Fällen derer Geschwängerten Copulation sonder Anstand und ohne Proclamation geschehen könne.
522 No. LXXIV. vom 27. April. 1735. it. 11. Mart. 1737. neuerliche Königliche Decision wegen derer Kosten, so denen Predigern bey ihrer Bestellung wieder gut gethan werden sollen.
523 No. LXXV. Edict, 1. daß die Consistoria auf der Prediger Conduite besser, als bisher Achtung geben, und ohne Nebenabsicht mit aller Rigeur gegen die, so ein ärgerlich LEben führen, verfahren sollen.
529 No. LXXVI. vom 29. Octobr. 1736. daß das Consistorium bey künftig sich ereignenden Vacantzien aller Prediger und Schulbedienungen im Hertzogthum Magdeburg so fort einige Candidatos so sich nach dem Edict vom 29. Sept. 1736. qualificiret vorschlagen solle.
529 No LXXVII. vom 30. Nov. 1736. wie es mit denen von Academien gekommenen Studiosis und deren Jährlichen Exploration von dem General-Superintendenten und übrigen Theologis Consistorialibus bis sie zu Pfarrämtern kommen, gehalten werden soll. Item daß die Prediger aus andern Ländern und Provintzien, ingleichen Feldpredigern bey ihrer Beforderung ihre Tüchtigkeit durch ein Colloquium Theologicum sowohl als erforderliche Testimonia dociren müssen, Item von dem Seminario derer Schuldbedienten auf dem Closter ...
565 No. LVIII. bereits allegiret, und nur von neuen durch den Druck aufgeleget und denen Gerichtsobrigkeiten zur genauern Observantz als bishero nicht geschehen zugefertiget worden, Innhalts nachstehenden allergnädigsten Rescripti vom 5. Dec. 1736.
565 No. LXXIX. vom 14. Dec. 1736. daß bey denen Lutherischen Gemeinden einerley und zwar D. Martin Lutheri kleiner Catechismus gebrauchet werden soll.
566 No. LXXX. vom 23. Sept. 1737. wie die Lehrer zu verfahren, wenn sie jemand irriger Lehre oder der Heucheley verdächtig halten, [et]c. item vom 7. Mart. 1739. Catbinetsordre wegen unnützer Disputen und Controversien auf der Cantzel.
578 No. LXXXI. vom 26. Sept. 1737. wegen bey Holung und Eingiessung des Weins in den Kelch, beym heiligen Abendmahl zu gebrauchende Vorsichtigkeit.
582 No. LXXXII. vom 4. Nov. 1737. von Copulationen zwischen Deutschen und Franzosen.
583 No. LXXXIII. vom 30. Jan. 1738. daß kein Candidatus Theologiae er sey der Evangelisch oder Lutherischen Religion zugethan, eher zum Predigtamt befordert werden solle, bis er das 25. Jahr zurück geleget.
584 No. LXXXIV. vom 3. Febr. 1738. daß keine Wittwe vor vor völlig abgelauffenen 3. Vierteljahren sich wieder verheyrathen solle, wenn sie gleich schweren wolte, daß sie nicht schwanger sey.
585 No. LXXXV. de dato Berlin den 22. Sept. 1738. Rescriptum Regium ad Relationem Dn. Praesidis de Reichenbach wegen gehaltener General-Kirchen-Visitation im Hertzogthum Magdeburg und der Grafschaft Manßfeld Magdeburgischer Hoheit.
608 No. LXXXVI. vom 9. May und 14. Jul. 1739. Renovation der Verordnung vom 16. Nov. 1698. sub No. XV. wegen der Beichtfreyheit nebst beygefügter Declaration wie die Beicht-Freyheit einzuschräncken, und was vor Personen solcher theilhaftig werden mögen, und wie dennoch das Beichtgeld entrichtet werden, und keiner darinn, als der so notorisch arm, dispensiret seyn solle.
612 No. LXXXVII. vom 27. May, 1739. Renovation des Edicts wegen jährlicher Abnahme und Einsendung derer Kirchenrechnungen beym Consistorio und adhibirung des Kirchenpatroni und Inspectoris bey der Kirchenrechnungs-Abnahme, item daß keinem Kirchenpatrono erlaubet seyn solle, die Kirchen-Armen oder Wittwen-Capitalien eigenmächtig zinßbahr an scih zu nehmen, oder sonst bey sich zu behalten.
619 No. LXXXVIII. vom 10. Jun. 1739. daß Prediger unter keinerley praetext sich in Processe auf Kosten der Kirche eigenmächtig weder einlassen, noch solche entamiren sollen.
622 No. LXXXIX. vom 15. Jun. 1739. daß keine Prediger von denen öffentliche Kirchenbusse thuenden Personen was nehmen müssen.
Register, über die Königl. Preuß. Kirchen-Ordnung, derselben Anhang und die Kirchen-Agenda des Hertzogthums Magdeburg, wobey zu mercken, daß zwar alle darinn enthaltene Sachen nicht eigentlich zu Kirchen-Sachen gehören, dennoch aber, weil sie in dem Angange mit befindlich, einem und dem andern zum Dienste bey Verfertigung des Registers mit eingerücket worden.
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