Rechts-begründetes Tractätelein Von Einer zu Rechte beständigen Gewohnheit : In XXI. Titulen ... Zu mehrerm Verständnisse, eines künfftig folgenden Tractats Von Dem in Hamburg üblichen Achterfolgungs-Process, Dessen Summarischer [...] / Zum besten, und mehrerem Nachsinnen verfasset, und ans Liecht gegeben Von Matthæo Schlütern, J. U. D. Hamburg : Heyl : Liebezeit, 1709
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Titelblatt
Geneigter Leser.
Das Tractätelein/ Von Einer zu Rechte beständigen Gewohnheit/ Begreifft in sich Nachfolgende XXI. Titul.
1 Titul. I. Von der Krafft/ und Wirckunge einer zu rechte beständigen Gewohnheit.
3 Titul. II. Von denen vier Haupt-Gründen/ so zu einer rechtlichen Gewohnheit erfordert werden/ in genere.
4 Titul. III. In Specie von dem ersten Haupt-Grunde einer Gewohnheit; daß nemlich dieselbe der gesunden Vernunfft gemäß seyn muß.
5 Titul. IV. Von dem andern Haupt-Grunde einer Gewohnheit/ das nemlich dieselbige durch viele Actus, oder Geschichte muß eingeführet werden.
9 Titul. V. Von dem dritten Haupt-Grunde einer Gewohnheit/ daß nemlich die Actus, oder Geschichte/ worinn eine Gewohnheit bestehet/ zur Wissenschafft Majoris partis populi, das ist/des mehrern theils der Gemeine müssen gekomme[n] ...
20 Titul. VI. Von denen Fällen/ in welchen zu bestärckunge einer rechtlichen Gewohnheit forum contradictorium, daß ist/ gerichtlicher Streit/ und Richterliche Erkäntnisse erfordert sind.
24 Titul. VII. Von der Krafft/ und Wirckunge der Praejudicatorum, oder derjenigen Urtheil/ so vorhin in eben dergleichen Fällen verschiedentlich abgegeben; wie weit nemlich selbige eine rechtliche Gewohnheit machen.
31 Titul VIII. Von dem Vierten Haupt-Grunde einer zu Rechte beständigen Gewohnheit; daß nemlich selbige alt/ und von vielen Jahren hero schon im schwange gewesen seyn muß.
39 Titul. IX. Von dem Beweiß einer zu Rechte beständigen Gewohnheit/ und wer selbige erweisen müsse/ oder nicht.
40 Titul X. Von dem jenigen/ welches bey einer Gewohnheit zuerweisen.
44 Titul. XI. Von der Art/ und Weise eine Gewohnheit zu erweisen.
44 Titul. XII. Von der Notorietät denen Schrifftlichen Documentis, und Persohnen/ wodurch eine Gewohnheit erwiesen wird/ oder nicht/ in genere.
45 Titul. XIII. Von dem Beweiß einer Gewohnheit durch die Notorietät/ oder / Stadt- odr Landkündigkeit.
50 Titul. XIV. Von dem Beweiß einer Gewohnheit durch Schrifftliche Documenta, oder Brieffschaffte.
50 Titul. XV. Von dem Beweiß einer Gewohnheit durch Praejudicata, oder vorhinn in dergleichen Fällen ergangene Urtheile.
51 Titul. XVI. Von dem Beweiß einer Gewohnheit durch Zeugen in genere.
51 Titul. XVII. Von dem Beweiß einer Gewohnheit mit annoch lebenden privat Persohnen.
55 Titul. XVIII. Von dem Beweiß einer Gewohnheit durch berühmter/ entweder schon verstorbener/ oder annoch lebender Rechts-Gelehrten Schrifften.
56 Titul. XIX. Von dem Beweiß einer Gewohnheit durch Richterliche Persohnen.
58 Titul. XX. Von dem Beweiß einer Gewohnheit durch Advocaten.
60 Titul. XXI. Von dem Beweiß einer Gewohnheit durch Procuratoren.
Anhang. Der auff dieses Tractätelein folgende Tractat/ Von Dem in Hamburg üblichen Achterfolgungs-Process, begreifft in sich Acht Theile.
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