Edict, 1.) Daß niemand mit Vorbeygehung derer ersten Instantzien Seiner Königl. Majestät allerhöchste Persohn immediate mit Klagen behelligen solle, weil Seine Königl. Majestät nicht wollen daß die rechtshängige Sachen durch immediat Verordnungen von ihren ordentlichen Instantzien, und von dem Wege Rechtens, abgezogen, oder darauf wieder die Rechte und Ordnungen reflectiret werden solle. 2.) Daß derjenige welcher sich ohne Grund, wieder die Justitz-Collegia, und den Geheimten Estats-Rath, beschweret ...3.) Daß auch ferner keine Commissiones, als wann zuvor 1200 Thlr. zur Recruten-Casse erleget worden ... : De Dato Berlin, den 10ten Februarii 1738. / [Fr. Wilhelm]
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