Edict, Daß weder Pelade- noch Rauf- und Gerber-Wolle, ingleichen keine bewollete Felle, in den nähest folgenden 3. Jahren aus der Chur- und Neumarck, auch Magdeburg, Pommern und Halberstadt geführet werden sollen : De Dato Berlin, den 6. April 1740. / [Fr. Wilhelm.]
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