Demnach Sr. Churfl. Durchl. zu Sachsen [et]c. Miliz, wie bekant/ biß auff etliche wenige zurück gebliebene Compagnien, in würcklicher Operation gegen den Feind ausser Landes stehet/ und bey solcher Beschaffenheit der bißher gebrauchte Modus, die zu derselben Verpflegung verwilligte Pfennig- und Quatember-Steuern einzutreiben/ ... nunmehr cessiret/ auch daher nöthig seyn will/ daß jeder Gerichts-Herr/ Beambter und Einnähmer seine Steuern in fälligen Terminen selbst einbringet und liefert ... : Signatum Dreßden/ den 7. Iulii, 1693. / Verordnete Einnähmer der Land- Tranck- Pfennig- und Quatember-Steuern im Meißnischen Creyße ...