Centuria Iuris Electoralis Brandenburgici. Eine kurtze/ deutliche und warhafftige Deduction- und Remonstration Schrifft in C. Articullen verfast: Daß die Clevische und Gülichsche Landen dem Churfürstlichen Hause Brandenburg [et]c. allein zugehören von Rechts wegen : Des Herrn Marggraffen und Chur-Erben zu Brandenburg F. Durchl. zum nöthigen Bericht bey glücklichen Antritt der Clevischen LandenRegierung gefertigt/ und unterthänigst praesentirt