E. E. Hochw. Raths alhier Verordnung/ Wessen Die Bürgere und Unterthanen in- und ausserhalb der Stadt in Aufflauffen/ und andern eilenden Nothfällen ... sich allenthalben erzeigen und verhalten sollen : Wie solche Anno 1660. revidiret und erneuret/ anjetzo aber zu männigliches Nachricht von neuen zu publiciren der Nothdurfft erachtet worden ; [Publicatum, den 20. Septembris Anno 1697]