Von Gottes Gnaden/ Wir Friederich Wilhelm/ Hertzog zu Sachsen ... Fügen unsern Unterthanen und Soldaten ... hiermit öffentlich zuwissen/ Demnach bißhero unterschiedliche Kriegß Partien und Reutere sich gelüsten lassen/ das ... abgeraubte Viehe ... andere nahe gelegene Ort und Dorffschafften zubringen/ und öffentlich feil zuhalten ... Würde aber jemand solch unser Mandat übertreten ... der soll ... gestrafft werden ... am 1. Augusti, Anno 1648.