Hannoverische Hof-Gerichts-Ordnung/ Des Durchlauchtigsten Hochgebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Georgen, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, [et] [...]. Hannover : Förster, [um 1700]
Inhalt
Vorderdeckel
Besitznachweis
Illustrationen
Titelblatt
[Vorrede.]
1 Titulus Primus. Wo und an welchem Ort Unsere Fürstliche Hof-Gericht gehalten werden sollen.
2 Tit. II. Wie Unser Hof-Gericht mit Richtern und Urtheilern besetzet werden, und wie viel deren seyn sollen.
3 Tit. III. Von des Hof-Richters und der Bey sitzer Amt.
5 Tit. IV. Wie offt und zu was Zeiten Unsere Hof-Gerichte gehalten werden sollen.
6 Tit. V. Was für Sachen extraiudicialiter und ausserhalb der Hof-Gerichte angenommen, und darinnen auch erkandt werden sollen.
7 Tit. VI. Wie Unser Hof-Gerichte mit Secretarien und Schreibern besetzet werden soll.
9 Tit. VII. Von den Advocaten und ihrem Ampt.
12 Tit. VIII. Von Procuratorn und ihrem Ampt.
19 Tit. IX. Von dem Hof-Gerichts-Fiscal und seinem Ampt.
20 Tit. X. Von Pedellen und Boten, und derselben Amt.
21 Tit. XI. Welcher massen die Hof-Gerichts-Boten die Processe exequiren sollen.
22 Tit. XII. Von armen Partheyen, wie die mit Advocaten und Procuratorn versehen werden sollen.
23 Tit. XIII. Hof-Richters und der Beysitzere Eyd.
24 Tit. XIV. Des Hof-Gerichts Secretarii Eyd.
25 Tit. XV. Des Unterschreibers Eyd.
25 Tit. XVI. Des Hof-Gerichts Fiscals Eyd.
26 Tit. XVII. Der Advocaten Eyd.
27 Tit. XVIII. Der Procuratoren Eyd.
28 Tit. XIX. Des Pedellen Eyd.
28 Tit. XX. Der Boten Eyd.
29 Tit. XXI. Der armen Partheyen Eyd.
29 Tit. XXII. Der Eyd Curatorum ad litem.
30 Tit. XXIII. Der Eyd, so die Vormündere, Tutores oder Pfleger, Curatores genandt, schweren sollen.
31 Tit. XXIV. Der Eyd, so die Curatores und Vormünder, die einer liegenden Erbschafft und sonsten streitigen Gütern gegeben und verordnet werden, thun und schwehren sollen.
32 Tit. XXV. Wer für Unser Hof-Gericht geladen, auch was Sachen am selben angenommen und gerechtfertiget werden sollen und mögen.
35 Tit. XXVI. Von Ausbringung der Ladungen, Compulsorial, Inhibition, Mandaten und anderer Processen.
38 Tit. XXVII. Von den Sportulis Leg- oder Gericht-Geld.
39 Tit. XXVIII. Wie in den Gerichtlichen Audientzien zu handeln sey.
42 Tit. XXIX. Wie der Kläger oder Appellant auf den angesetzten Termin in Recht erscheinen und handeln, auch darauf von Unserm Hoff-Richter und Hoff-Gerichts-Assessorn in Appellation-Sachen mit Erwegung der eingeführten Gravaminum verfahren werden soll.
44 Tit. XXX. So der Beklagter oder Appellant erscheinet, was er handelen, und wie alsdann verfahren werden soll.
47 Tit. XXXI. Von unterschiedener Art Exception, Einreden oder Auszügen, und wann dieselbe fürzubringen.
49 Tit. XXXII. Von Caution, Vorstand und Sicherheit.
51 Tit. XXXIII. Von Befestigung oder Verfahrung des Krieges.
53 Tit. XXXIV. Von Reconvention oder gegen-wie auch andern beylauffenden Klagen, ob und wann dieselbe zuzulassen.
54 Tit. XXXV. Vom Eyd für Gefehrd und Bosheit zu vermeieden, zu Latein Iuramentum Calumniae und Malitiae genandt.
55 Tit. XXXVI. Form des Eyds für Gefehrde.
56 Tit. XXXVII. Form des Eyds Bosheit zu vermeiden, Iuramentum Malitiae genandt,
57 Tit. XXXVIII. Was nach geleistetem Eyd Calumniae gehandelt werden soll.
58 Tit. XXXIX. Vom Eyd Dandorum & Respondendorum.
61 Tit. XL. Von des Beklagten Gegenwehr und Defension nach beschehener Kriegs-Befestigung.
62 Tit. XLI. Von Benennung und Fürstellung der Zeugen.
64 Tit. XLII. Der Gezeugen Eyd.
70 Tit. XLIII. Welcher Gestalt nach Beeydigung der Gezeugen das Examen fürgenommen werden und beschehen soll.
72 Tit. XLIV. Von befohlner Verhörung der Zeugen, was für Personen zu Commissarien verordnet werden, und wie dieselbige mit dem Examine verfahren sollen.
74 Tit. XLV. Poen des Commissarien, so säumig ist in Verhörung der Zeugen.
74 Tit. XLVI. Durch was Poen die Gezeugen zu zwingen seyn.
75 Tit. XLVII. Wie die Zeugen, so ausserhalb Unserm Fürstenthum gesessen, zu verhören
76 Tit. XLVIII. Von Zeit der Zeugenführung.
77 Tit. XLIX. Von der Gezeugen Expens und Kosten.
78 Tit. L. Von Kundschafft, so vor Befestigung des Krieges ad perpetuam rei memoriam eingenommen werden mögen.
80 Tit. LI. Von Beweisung durch Briefliche Urkunden, deren Producir-Recognoscir- und wieder Aus- und Abfolgung.
83 Tit. LII. Von Fürbringung gemeiner Briefen und Uhrkunden Instrumenta Communia genandt.
84 Tit. LIII. Von Eröffnung der Zeugen-Sage, und was darnach zu handlen.
85 Tit. LIV. Von Einreden wider der Zeugen Persohnen.
86 Tit. LV. Von Einreden wider der Zeugen-Sage. auch eingelegte Instrumenta und Briefliche Uhrkunden.
87 Tit. LVI. Ob nach eröffneter Zeugen-Sage, weiter Zeugen geführet werden mögen.
88 Tit. LVII. Von Beweisung durch Augenschein.
89 Tit. LVIII. Von Eyden, so zu Ergäntzung vorgeleister Kundschaffte vollnführet werden, und sonsten bey Rechthängigen Sachen insgemein vorkommen, und in welcher Form dieselbige abzuleisten.
90 Tit. LIX. Wie in Appellation-Sachen nach der Krieges-Befestigung gehandelt werden soll.
91 Tit. LX. Von Rechts-Satz und Beschluß.
92 Tit. LXI. Wie wider die ausbleibend und ungehorsam Parhey procediret und gehandelt werden soll.
94 Tit. LXII. Wann hernach der ungehorsame Theil erscheinet, ob und wie er zuzulassen.
94 Tit. LXIII. Wann der Kläger nach erkandtem Ungehorsam nicht liquidiren will, wie er seinen Theil dannoch zu Recht bringen möge.
97 Tit. LXIV. Wie die Acta in denen auf End- oder Bey-Urtheil beschlossen, ausgetheilet und referiret werden sollen.
101 Tit. LXV. Von Verfassung und Aussprechung der Urtheilen.
105 Tit. LXVI. Wie und welcher Gestalt von denen an Unserm Hoff-Gericht ergangenen End- und Bey-Urtheilen appelliret und suppliciret werden möge.
110 Tit. LXVII. Form des Eyds, so der Appellant zu schweren schuldig.
111 Tit. LXVIII. Von Nullität der Urtheilen.
112 Tit. LXIX. Von Begehren und Erkäntniß der Gerichts-Kosten/ auch wie die taxirten Kosten beym Eyd erhalten werden sollen.
114 Tit. LXX. Von Taxation und Mäßigung der Gerichts-Kosten.
116 Tit. LXXI. Von Execution, und Vollnstreckung gesprochener Urtheilen.
119 Tit. LXXII. Von Angriff, Pfanden und Vergantung, und was für Ordnung darinn gehalten werden soll.
120 Tit. LXXIII. Taxa und Belohnung der Hof-Gerichts-Cantzley.
124 Tit. LXXIV. Von Belohnung der Advocaten und Procuratoren.
126 Tit. LXXV. Von des Pedellen Besoldung.
127 Tit. LXXVI. Von der Boten Belohnung.
128 Tit. LXXVII. Vom Arrest und Kummer, ob und wann dieselben zuläßig.
130 Tit. LXXVIII. Von den Unter-Gerichten auf dem Lande, auch in den Städten Unsers Fürstenthums und wie von denselben procediret und die Gerichts-Acta ausgeschrieben werden sollen.
137 Tit. LXXIX. Wie es in Fällen, so in dieser Hof-Gerichts-Ordnung nicht ausgedrucket, gehalten werden solle.
138 Tit. LXXX. Von Haltung dieser Hof-Gerichts-Ordnung.
140 Folgen die Beylagen.
140 Der Römischen Käyserlichen Majestät Confirmatio über die Fürstl. Braunschweigische Lüneburgische Hof-Gerichts-Ordnung.
144 Käyserlich Privilegium, worinnen die Appellationes in Sachen unter 300. Goldgülden werth abgeschnitten, de Anno 1562. den 30. Monats-Tag Octobris.
148 Käyserlich Privilegium, vermöge dessen die vorige Summa anfänglich und in Anno Siebentzig acht, auf sechshundert, und fürters in Anno 1597. auf acht hundert Goldgülden erhöhet.
153 Der jetzigen Römischen Käyserlichen Majest. Ferdinandi, des Nahmens des Dritten Privilegium, worinnen die Summa auf tausend Goldflor. erhöhet, und unterschiedliche Fälle der Appellation ausdrücklich entzogen, so Dato Praag den 27. Monaths-Tag Augusti Anno Ein tausend sechs hundert Acht und dreyßig.
160 Warnung an alle, so unrecht Eyd schweren, und was das Aufheben der Finger bedeute.
Folget das Register, über alle Titul Rubriquen, der vorgehenden Hof-Gerichts-Ordnung.
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