Rechtmässige Klage Wider den Autor einer gar neulich herauß-gegebenen Schmäh-Schrifft/ In welcher Ein Hochberühmter und umb der gantzen Rechtgläubigen [...] / Von dem jenigen auffgesetzet/ welcher an dieser Verläumbdung einen ernstlichen Greuel und Abscheu träget. N. N. [S.l.], [1691]
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