Bericht: Welcher gestalt in etlichen zweiffelhafftigen so wohl Civil- als Criminal-Fällen in dem Chur- und Fürstenthum Sachsen gemeiniglichen zu Recht [...] : Aus denen zu Franckfurt am Mayn gedruckten Decisionibus Saxonicis ... kürtzlichen zusammen gezogen/ nach den Churfürstl. Sächs. Constitutionibus, eingerichtet/ [...]. [Dresden] : Löffler ; Meissen : Günther, 1666
Inhalt
Vorderdeckel
Titelblatt
1 Pars Prima. Von etlichen Civil-Fällen.
1 I. Ob der Kläger/ wenn er dem Beklagten den Grund der Klagen in das Gewissen stellet/ und Beklagter wil dasselbe mit Beweisung vertreten/ auf sein bittliches Ansuchen zum Gegenbeweiß zuzulassen.
3 II. Wenn dem Kläger der Haupt=Eyd vom Beklagten referiret/ ob er zu Vertretung des Gewissens soll gelassen werden.
III. Ob nach der Kriegsbevestigung/ wernn die Gewehr nicht angelobet/ die Eydes=Delation statt habe.
IV. Wenn dem Kläger die Beweisung ist aufgelegt/ und doch die Gewehr nicht angelobt/ ob derselbige alsdenn die Sache dem Beklagten ...
6 V. Ob das Iuramentum suppletorium in Acten soll gebeten/ oder ob es ex officio kan erkant werden.
7 VI. Von der Priorität der Gläubiger.
7 VII. Vom Arest und Arestanten.
9 VIII. Vom Arest der Personen.
10 IX. Wie weit und in welchen Personen die Arest oder Kummer/ sonderlichen in währenden Märckten/ zu gestatten/
10 X. Ob das Pactum oder die Vereinigung/ dadurch sich der Schuldman verbindet/ seine Person auffzuhalten/ ...
12 XI. In welchem Fall der weniger und geringer Theil der Gläubiger das annehmen soll und muß/ was der meiste Theil beschlossen und ihme beliebet.
13 XII. Ob die Cessio bonorum, da der Schuldener einen oder mehr Bürgen seinen Gläubigern gesetzet/ an denen Oertern/ da Sächsisch Recht gehalten/ statt habe.
14 XIII. Weme das Reservatum und der Auszug/ welcher bey den Ubergaben uffn Todesfall geschicht/ so er andern nicht vermacht/ folgen soll.
14 XIV. Ob die Renunciationes mulierum, welche mit ihrer Ehelichen oder kriegischen Vormunden geschehen/ kräfftig seyn.
16 XV. Witwen oder Jungfrauen/ sie sind Klägerin oder Beklagte/ sollen bevormundet seyn.
17 XVI. Ob es gnug sey/ daß der/ so beweisen wil/ die Beweiß=Artickel intra Terminum einbringe/ und wie es mit der Gegenbeweisung zu halten.
18 XVII. Ob es genug sey intea Terminum probatorium compiam Briefflicher Uhrkunden einzubringen/ und die folgends mit ihren Originaln post Terminum zu begläubigen?
19 XVIII. Ob in der andern Instantz anderweit Beweisung durch Zeugen über die vorigen Artickel/ derwegen in prima Instantia Zeugen verhöret/ vel super directô contrariis, zuläßlichen seyn sollen.
20 XIX. Gerichtlicher Vorstand/ ob er durch den/ so gesessen ist/ mit Gunst des Gerichts/ darunter die Güter gelegen/ sey zu bestellen.
20 XX. Vorstand/ ob einer zu bestellen schüldig/ der unter den Gerichten/ da geklagt wird/ nicht gesessen/ ...
21 XXI. Der Anwald/ ob der zu caviren schüldig/ wenn sein Sachwaltiger seßhafftig ist?
21 XXII. Ob nach der Publication un[d] Eröffnung der Beweisung fernere Beweisung oder mehr Zeugen verhören zulassen gestattet werde.
22 XXIII. Ob die Schuldiger den Gläubigern in die Hand oder Hafft zu geben.
25 Iuramentum calumniae generale an Oertern/ da gemein Recht gehalten/ ob das in Sachen der Oberkeit und Unterthanen zu leisten.
26 XXV. Statutum an se extendat ad bona, Iura, & actiones, quae sunt extra Territorium statuentis.
27 XXVI. Ob das Erbgeld von dem Weibe auff dem Mann verfalle.
28 XXVII. Ob das Geld/ so jemands zu spielen geliehen/ wieder gefordert werden könne.
28 XXVIII. Ob das jenige/ so verspielet/ wiederumb condiciret und abgefordert/ auch das/ so auff dem Spiel in Schuld verblieben/ könne gefordert werden.
30 XXIX. Ob über den Wetten und Sponsionibus zu erkennen?
30 XXX. Ob die Bürgen/ wenn der Principalschüldiger von dem Gläubiger länger Frist erlangt ihrer Bürgschafft entlediget.
32 XXXI. Wenn ein Bürge/ als ein Selbstschuldiger/ & tanquam principalis, sich verschrieben hat/ ob er sich der Rechtlichen Wolthaten/ als der Excussion/ noch zu gebrauchen?
33 XXXII. Wenn Bürgschafften die Erben deß verstorbenen Bürgen nicht verbinden.
33 XXXIII. Der Bürgen Renunciation und Vorzicht/ wenn die general und gemein ist/ ob sie dardurch von ihren Rechtlichen Wolthaten ausgesetzet/ ...
36 XXXIV. Fünff oder sechs Gülden von hundert Gülden Zinß in geliehen Geld/ oder Wahren und Contracten/ ob die allein den Kauffleuten zuzuerkennen?
38 XXXV. Deß Durchleuchtigsten Chur=Fürstens zu Sachsen/ und Burggrafens zu Magdeburg/ [et]c. Mandat, wie in seiner Churfürstl. Durchl. hohen und nieder Gerichten/ auch ins gemein durch dero Churfürstenthum und Lande/ es wegen reassumtion ...
41 XXXVI. Kurztes Bedencken/ Welcher massen nach Verordnung des alten Sächsischen Lehnrechts/ ein MannLehngerichte gehegt/ bestallt und gehalten werden mag/ ...
51 Pars Secunda. Von etlichen Criminal-Fällen.
51 I. Von der Straffe des Ehebruchs.
53 II. Vom Laster der zwiefachen Ehe.
54 III. Von Straffe des Incests und Blutschande/ wenn beyde Personen nicht ehelich seynd.
57 IV. Von Straffe des Ehebruchs und Blutschande/ wenn die Laster zugleich begangen werden.
58 V. Von Straffe der Jungfrauschänder.
59 VI. Straff der Nothzucht.
59 VII. Von Straffe deß/so ein Eheweib/ Jungfrau/ oder Witbe/ gewaltsamer Weise entführet.
62 VIII. Ob die Straffe des Ehebruchs/ nach verlaussung fünff Jahren/ am Leben zu straffen/ und wie weit in andern peinlichen Fällen die Verjährung statt habe.
64 IX. Von denen/ welche die Wache halten/ oder gestoheln Guth wissentlich einnehmen und verbergen.
65 X. Wie die/ so durch Kundschafften Anweisung oder Anleitung zum Diebstal geben/ zu straffen.
66 XI. Wenn der Dieb stum[m] und taub ist.
66 XII. Wie die Weibspersonen wegen Diebstals zu straffen.
67 XIII. Von dem Diebstahl der Hausgenossen und verwandten Personen.
68 XIV. Wenn im Todschlage ein Irrthum der Personen geschicht/ ob denn der Thäter mit dem Schwerd zu straffen?
70 XV. Von der Landes=Constitution/ so die Vheder mit dem Schwerdt strafft/ ob sie auch auff den Schreiber des Vhedebriefs/ deßgleichen auf die/ so Brandzeichen stecken/ zu verstehen.
71 XVI. Wenn einer den Todschlag bekennet/ und vorwendet/ er habe es zu Errettung seines Lebens defensivè thun müssen/ kann aber solches nicht erweisen/ wie es zu halten.
72 XVI. Wenn ihr viele in einem Tumult oder Hader einen zu todt schlagen/ wie es mit der Straffe zu halten.
73 XVI. Ob in Sachen des Todschlags zugleich in einer Klage könte gebeten werden/ den Thäter am Leben zu straffen/ und das interesse deß Occisi Freunden zu erstatten.
73 XVIII. Wehr= oder Mahngeld deß Todten/ wem es folgen soll.
74 XIX. Ob einer umb Todschlags willen deß Todten Freunden zugleich ein Wehrgeld/ der örter/ da Sächsisch Recht gehalten/ zu geben schüldig?
75 XX. Was vor ein Unterscheid unter Träuworten und Absage oder Vheden zuhalten/ und ob sich die Landes=Constitution auff mündliche Absage erstrecke?
77 XXI. Unterstandene/ jedoch unvollbrachte Missethaten/ wenn die mit odentlicher Straffe zu belegen.
79 XXIII. Ob eine Wittfraw/ die nach ihres Man[n]es Absterben unehrlichen lebet/ ihre Mittgifft/ Gegenvermächtnüß und Leibgedinge verloren?
82 XXIII. Von Straffe deß Todschlags/ so an Kindern/ Eltern und nähsten Blutsfreunden begangen.
83 XXIV. Wenn Kinder oder Leibesfrüchte abgetrieben werden/ wie es zu straffen.
84 XXV. Von Straffe der Strassenräuber/ auch derer/ so sie wissentlich hausen und ihnen Vorschub thun.
85 XXVI. Von Straffe der Brenner.
86 XXVII. Ob actiones poenales lite contestatâ der Erben derer/ so Schaden gethan/ folgen?
86 XXVIII. Von Straffe der Iniurienklage/ und wen[n] wider die/ und auch die Famosschrifften verjahret wird.
89 XXIX. Von Straff derer/ so einen Pflug bestelen oder berauben.
90 XXX. Ob die Confessio occisi oder moribundi ein gungsam indicium adtorturam.
90 XXXI. Trunckenheit/ ob die ein Ursach sey die ordentliche Straffe des Todschlägers oder an derer Missethat zu lindern?
91 XXXII. Wie offt die scharffe Frage zu repetiren.
92 XXXIII. Wenn die Obrigkeit oder Gerichtspersonen über gebotenen Friede/ oder sonsten geschlagen/ verwundet/ und wörtlichen iniuriret.
93 XXXIV. Straffe derer/ so Kleider/ leinen Gewand/ Bettgewand/ oder anders/ so mit Pestilentz vergifftet/ den Leuten zubringen.
93 XXXV. Wenn die ordentliche Straffe auß beweglichen Ursachen zu lindern/ ob denn Leibesstraffe/ ...
94 XXXVI. Unterricht:
98 XXXVII. Wie man das peinliche Nohthalsgericht wieder aufgeben soll.
99 XXXVIII. (ADD-Wie ferner contra reum contumacem procediret wird.
99 XXXIX. Protestation wegen eines Entleibten/ ehe derselben zur Erden bestattet wird.
Rückdeckel