Friedrich Wilhelm <I., Sachsen-Weimar-Altenburg, Herzog>: Berckordnung || Der Durchleuchtig=||sten Durchlauchtigen Hochgebornen || Fürsten vnd Herren/ Herren Friederich Wil=||helms/ Vormunden vnd der ChurSachssen/ [...]. Jena : Richtzenhan, Donat, 1595
Content
Vorderdeckel
Exlibris
Titelblatt
[Ohne Titel]
Der I. Artickel. Das kein Gewercke seiner theil sich in Krieges oder Friedeszeiten/ durch Vorbrechunge oder sonst möge verlüstig machen.
Der II. Artickel. Begnadungen von Nawen erschürfften Gengen.
Der III. Artickel. Was für Amptleute auff unsern Bergkwerke zu Salfeldt. Und andern unsern Landen geordenet/ und wie die one sonderliche laub vom Bergwercke/ nicht reisen sollen.
Der IIII. Artickel. Bergkamptleute mögen Bergktheil Bawen.
Der V. Artickel. Berckmeister sol sonderliche achtung haben/ das dieser Ordnung mit ernst nach gesatzt werde.
Der VI. Artickel. Berckmeister und Geschworne sollen auff untzelt/ Eisen und dergleichen nottürfftige stück achtung geben/ das sie im rechten Kauff gegeben werden.
Der VII. Artickel. Das der Berckmeister/ menniglichen vorleihen sol/ der da etwas bey ihm mutet.
Der VIII. Artickel. Wie der Berckmeister vorleihen sol.
Der IX. Artickel. Von gevierdten Fundgruben.
Der X. Artickel. Wie sich der auffnehmer mit dem auffgenommenen gange halten sol.
Der XI. Artickel. Von fristung das die ohne redliche ursachen nicht gegeben werden sollen.
Der XII. Artickel. Das Schirffen belangend/ und wie sich darmit zuvorhalten.
Das XIII. Artickel. Schechte und Liechtlöcher betreffend.
Der XIIII. Artickel. Wege und stege zu den Zechen betreffendt.
Der XV. Artickel. Würde jemand alte Zechen Mutten.
Der XVI. Artickel. Wie und wenn der Leihetag sol gehalten werden.
Der XVII. Artickel. Wie sich der auffnehmer alter Zechen/ mit der zubus halten sol.
Der XVIII. Artickel. Wenn man alte Zechen auffgenommen/ wie man sich damit halten sol.
Der XIX. Artickel. Wie sich der Berckmeister in uberschlagen/ und ob sich nicht/ volle massen begeben halten sol.
Der XX. Artickel. Vermes Geld.
Der XXI. Artickel. Von zubus anzulegen.
Der XXII. Artickel. Wie es mit den unvorrecesten Zechen und derselben Schichtmeister und vorsteher sol gehalten werden.
Der XXIII. Artickel. Quartembergeld.
Der XXIIII. Artickel. Von uberfahren der Klüffte und Genge.
Der XXV. Artickel. Wenn man Ertz trifft/ wie man sich halten sol.
Der XXVI. Artickel. Die Fündigen Zechen/ auch das gute Ertz verschlossen zu halten und zu pochen.
Der XXVII. Artickel. Berckmeister sol neben dem Hauptman auff die Hütten mit achtung geben/ Und neben den Geschwornen/ Vorschaffen/ das die Ertz rein gepocht werden.
Der XXVIII. Artickel. Kaven zur notturfft zu Bawen/ und niedmandt dieselben abzureissen macht haben.
Der XXIX. Artickel. Das ohne laube an frembden Enden nicht sol geschmeltzt werden.
Der XXX. Artickel. Nützliche Bew sollen durch den Berckmeister/ Angegeben und gefördert/ unnützliche/ Abgeschafft werden.
Der XXXI. Artickel. Keiner sol dem andern ohne vorwissen des Berckmeisters in seine Zeche fahren.
Der XXXII. Artickel. Wie der Berckmeister niemand unterricht zuthun/ oder die Bücher zu Lesen weigern sol.
Der XXXIII. Artickel. Tieffe stoln und strecken sol man nicht vorstürtzen/ sondern solchs dem Berckmeister ansagen/ damit der Berck heraus gefördert.
Der XXXIIII. Artickel. Von Stoln und ihren Gerechtigkeiten.
Der XXXV. Artickel. Wie es mit den Stoln an den Rotenberge sol gehalten werden.
Der XXXVI. Artickel. Von enterbung der Stoln.
Der XXXVII. Artickel. Wie sich die Stolner in Schachten darinnen sie erschlagen / halten sollen.
Der XXXVIII. Artickel. Was sich der Stoln auff zweyen Gengen darauff Ertz breche/ und damit uberfahren würde/ verhalten möge.
Der XXXIX. Artickel. Von vorstüfften Stoln wie sie sich halten sollen.
Der XXXX. Artickel. Von alten Vorlegenen stoln.
Der XXXXI. Artickel. Was und wie der Berckmeister zu Büssen hat/ und bussen berechnen sol.
Der XXXXII. Artickel. Von den Gerichten in Hütten.
Der XXXXIII. Artickel. Von des Kegenschreibers Ampt und befehl.
Der XXXXIIII. Artickel. Wenn man die Zechen sol ins Gegenbuch/ einantworten.
Der XXXXV. Artickel. Wie bald die Gewehr der vorkaufften oder vergebenen Kuckes geschehen sol.
Der XXXXVI. Artickel. Wenn einem andern Theil oder Zechen/ schein weis zugeschrieben werden.
Der XXXXVII. Artickel. In was zeiten ein Gewercke der Zubus halben seine Theil verleust.
Der XXXXVIII. Artickel. Wie sich die Gewercken und vorleger mit erlegung der Zubuss verhalten sollen.
Der XXXXIX. Artickel. Betrugk der Schichtmeister mit den Kuckesen aus dem Retardat zuverkomen.
Der L. Artickel. Wie man in Zechen/ so zwischen der Quatember liegen bleiben/ die Theil erhalten magk.
Der LI. Artickel. Von des Geschwornen befehl.
Der LII. Artickel. Von dem Geschwornen wie er einfahren/ Nutz fordern und schaden vorhüten sol.
Der LIII. Artickel. Von Gedinge/ Wie sie der Geschworne machen/ und was sie darvon haben/ Auch wenn die arbeiter daran nicht zukomen können/ davon entweichen/ und das die schichtmeister und Steyger/ daran nicht sollen theil haben.
Der LIIII. Artickel. Von des Berckschreibers befehl.
Der LV. Artickel. Von den Schichtmeistern.
Der LVI. Artickel. Wenn einer zwene oder drey/ jren Zechen/ selbst vorstehen wollen.
Der LVII. Artickel. Wie viel Zechen ein Schichtmeister haben mag.
Der LVIII. Artickel. Wer die Schichtmeister zu entsetzen macht hat.
Der LIX. Artickel. Wie die Schichtmeister der Gewergken geldt/ und anders ihnen zugehörig bewahren sollen.
Der LX. Artickel. Wie die Schichtmeister auff die Steiger acht geben sollen.
Der LXI. Artickel. Wie man den Arbeitern und Handwergsleuten/ lohnen/ und in den lohn nicht auffschlagen sol.
Der LXII. Artickel. Schichtmeister und Steyger sollen nicht Vorrath auff andere Zechnen vorleihen.
Der LXIII. Artickel. Wenn und wie die Schichtmeister mit jren Rechnungen/ geschickt sein sollen.
Der LXIIII. Artickel. Das ein jtzlicher Schichtmeister vor der Rechnunge mit dem Zehentner abrechnen sol.
Der LXV. Artickel. Welchen tag die Schichtmeister ihre Rechnung vorlegen sollen.
Der LXVI. Artickel. Die Schichtmeister sollen den Gewercken kein schreibgelt rechnen.
Der LXVII. Artickel. Wie die Schichtmeister Zubuss sollen anschlagen/ Und wie lange die stehen sollen.
Der LXVIII. Artickel. Wie die Schichtmeister die zubus einbringen sollen.
Der LXIX. Artickel. Schichtmeister sol die Ertz mit fleiß Probiren lassen/ und so viel müglich selbst beym Schmeltzen sein.
Der LXX. Artickel. Was die Schichtmeister aus den Zehenden zuforden haben/ Und wie Hoch der uberlaufft ausgeteilet sol werden.
Der LXXI. Artickel. Wie sich die Schichtmeister zwischen den Quartembern der zubus erholen/ Und die Zechen erhalten sollen.
Der LXXII. Artickel. Schichtmeister sollen hinfürder volmachten/ sich der schulden zuerlassen auffzubringen enthalten.
Der LXXIII. Artickel. Was ein Steyger thun/ und wie er sich gegen den Heuern und Arbeitern halten sol.
Der LXXIIII. Artickel. Wie und welche zeit man anfahren sol.
Der LXXV. Artickel. Des Hüttenschreibers Ampt und Befehl.
Der LXXVI. Artickel. Der Hüttenschreiber sol alle Ertz vor dem anlassen/ mit fleiß selbst Probiren.
Der LXXVII. Artickel. Des Hüttenmeisters Schmletzers und anderer/ Hütten Arbeiter Befehl.
Der LXXVIII. Artickel. Des Abtreibers Befehl.
Der LXXIX. Artickel. Von den so da Schmeltzen wollen.
Der LXXX. Artickel. Des Zehentners Ampt und Befehl.
Der LXXXI. Artickel. Des austeilers Ampt.
Der LXXXII. Artickel. Des Gewardins Befehl.
Der LXXXIII. Artickel. Des Silberbrenners Ampt.
Der LXXXIIII. Artickel. Gewardin und Silberbrenner.
Der LXXXV. Artickel. Von Kuckes Krentzlern.
Der LXXXVI. Artickel. Das ohne laub der Amptleute in Bercksachen/ keine tagesleistung sol gehalten werden.
Der LXXXVII. Artickel. Geistliche und so dignitet haben/ mögen ihre selbst und nicht anderer sachen reden.
Der LXXXVIII. Artickel. So sich jemands Kommers würde unterstehen.
Der LXXXIX. Artickel. Wie die Parteyhen zu recht vorfassen/ und mit den Setzen zuvorfahren sein sollen.
Der LXXXX. Artickel. Wie viel man Procuratores haben mag/ und wie sich die halten sollen.
Der LXXXXI. Artickel. Wan durch Urthel den Parteien/ Beweisung aufferlegt/ wie die sollen verfürt/ und darauff weiter verfahren werden.
Der LXXXXII. Artickel. Von Appellation und Leuterung/ wie und wie vielmal die einbringen sol.
Der LXXXXIII. Artickel. Todschleger sollen auff dem Berckwergk nicht gelitten werden.
Volgen die Eide.
Register Obgemelter Berckordnung/ Unterschiedlicher Artickel.
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