wider Hrn. J. M. Langen, ... sogenandten Gründlichen Beweiß, Daß die divortia oder Ehescheidungen iure naturae verboten seyn, und nur erst nach dem Sünden-Fall im kläglichen statu legali ihren Platz bekommen haben ; zu Behauptung seiner Inavgvral-Dispvtation ans Licht gestellet
wider Hrn. J. M. Langen ... sogenandten Gründlichen Beweiß Daß die divortia oder Ehescheidungen jure naturae verboten seyn, und nur erst nach dem Sünden-Fall im kläglichen statu legali ihren Platz bekommen haben ...