Allgemeines Edict, Daß Wann ein Jude wissentlich gestohlene Sachen kauffet, selbige so fort unentgeltlich restituiret, Und Der Jude ausgepeitschet und gebrandmarcket, und der die ihm zugebrachte Sachen nicht anzeiget, des Landes verwiesen, überall der Judenschafft auch bey Verlust des Capitals verbothen seyn solle, nicht mehr als 12. pro Cent Jährlich zu nehmen : Sub dato Berlin, den 24. Decembr. 1725. / [Fr. Wilhelm]