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Titelaufnahme

Titel
Edict, daß von nun an Denen Wittwern erlaubet seyn solle, nach Ablauf eines Viertel Jahres von dem Tage des Absterbens ihrer Frauen anzurechnen, sich wiederum zu verheyrathen; Jn Ansehung Derer Wittwen aber, es bey der Verfassung, dass selbige vor Verlauff Drey Viertel Jahre nicht wieder heyrathen können, verbleiben solle : De Dato Berlin, den 26. Julii 1747. / [Friedrich]
BeiträgerFriedrich <II., Preußen, König>
Verleger / DruckerGünther, Johann Nikolaus
ErschienenMagdeburg : Günther, 1747
Umfang[2] Bl. ; 2°
Anmerkung
Autopsie nach Exemplar der ULB Sachsen-Anhalt
Vorlageform des Erscheinungsvermerks: Magdeburg, gedruckt bey dem Königl. privil. Hoff-Buchdrucker, Nicolaus Günther.
SpracheDeutsch
SchlagwörterRecht / Magdeburg
GattungsbegriffAmtsdruckschrift
Online-Ausgabe
Halle, Saale : Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, 2012
URNurn:nbn:de:gbv:3:1-444221 
VD1810840060
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