Edict, daß von nun an Denen Wittwern erlaubet seyn solle, nach Ablauf eines Viertel Jahres von dem Tage des Absterbens ihrer Frauen anzurechnen, sich wiederum zu verheyrathen; Jn Ansehung Derer Wittwen aber, es bey der Verfassung, dass selbige vor Verlauff Drey Viertel Jahre nicht wieder heyrathen können, verbleiben solle : De Dato Berlin, den 26. Julii 1747. / [Friedrich]