Seine Königliche Majestät in Preussen, Unser allergnädigster Herr, verordnen und wollen allerhöchst, daß künfftig, wann ein Staup-Besen erkant wird, Der Delinquent nicht des Landes verwiesen, sondern derjenige, welcher damit bestraffet wird, auf eine Festung oder in ein Zucht-Hauß Zeit-lebens gebracht werden soll, damit er nicht herum lauffen und mehr Ubelthaten ausüben könne : De Dato Berlin, den 4ten Januarii 1744 / [Friderich]