Auf Sr. Chur-Fürstl. Durchlaucht zu Sachsen gnädigsten Befehl, soll an Dero Hofe, wegen erfolgten Ablebens Sr. Majtl., des weyl. Allerdurchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friedrich II. Königs in Preußen, und Chur-Fürstens zu Brandenburg [et]c. die Cammer-Trauer auf Vier-Wochen, angelegt, und folgendergestalt getragen werden: ... : [Dresden, am 21. Aug. 1786. Chur-Fürstl. Sächßl. Ober-Hof-Marschall-Amt.]