Auf Sr. Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen gnädigsten Befehl soll an Dero Hofe, wegen erfolgten Ablebens des weyland Durchlauchtigen Fürsten und Herrn, Herrn Carl des IIten, Pfalzgrafen beym Rhein, Herzogs in Bayern, regierenden Herzogs von Zweybrücken [et]c. eine Cammertrauer von Sechs Wochen, folgendermaaßen angelegt und getragen werden: ... : [Dresden, am 9ten April 1795. Chur-Fürstl. Sächßl. Ober-Hof-Marschall-Amt.]