Zur Seitenansicht

Titelaufnahme

Titel
Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Demnach Wir bey Uns reiflich erwogen, daß, ungeachtet Wir bey denen zeithero in Unserm Fürstenthum und Landen sich ereigneten Deuben die darauf in denen meinen Rechten... ohne Begnadigung der Missethäter... stracks vollstrecken lassen... Dennoch das Laster des Diebstahls... noch immer, nach wie vor im Schwange gehe, so daß Wir daher vor nöthig befinden, die Bestraffung theils zu erneuern, theils aber zuschärffen... und wollen Wir I. Daß derjenige, er sey ein Hausgenoß, oder ein Fremder, einheimisch, oder ausländisch, von Civil oder Militar-Stande... öffentlich oder heimlich, einen Diebstahl von Zwey Thalern, oder drüber... zur Hafft gebracht wird...abgefaßte Verordnung... durch öffentlichen Druck zu iedermanns Wissenschaft bringen lassen... und befehlen...daß dieselbe ...öffentlich angeschlagen, und... von denen Cantzeln abgelesen werde. So gegeben in Unserer Residenz Weimar den 18. Jan. 1738. / Ernst August, H. z. S
BeiträgerErnst August <Sachsen-Weimar, Herzog>
Erschienen[S.l.], 1738
Umfang[1] Bl.
Anmerkung
Verordnung zur erneuerten Verschärfung der Strafe des Diebstahls
Format: ca. 33,5 x 34,5 cm. - Satzspiegel: 33,5 x 31,6 cm
SpracheDeutsch
GattungsbegriffeVerordnung / Einblattdruck
Online-Ausgabe
Halle, Saale : Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, 2016
URNurn:nbn:de:gbv:3:1-668807 
VD1810754458
Links
Download PDF
Nachweis
Verfügbarkeit In meiner Bibliothek
Archiv METS (OAI-PMH)
IIIF IIIF-Viewer /  IIIF-Manifest