Von Gottes Gnaden, Ernst Friedrich Carl, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, ... Veste und Hochgelahrte Räthe, liebe Getreue! Ob zwar die Fürstliche Sächsische Landes-Ordnung Part. II. Cap. III. Tit. 38. §. ... deutlich erfordern, daß derjenige, so seine Lehr-Jahre auf einem Handwerck ausgehalten ... nicht ehender zum Meisterwerden gelangen solle, er habe denn in seiner Wanderschafft die Zeit erfüllet, ... : [Datum Hildburghausen den 8. Febr. 1751.]
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