Königliches Groß-Brittannisches und Chur-Fürstliches Braunschweig-Lüneburgisches Vorgängiges Reglement : Wornach sich die Cantzleyen und Hoff- auch Unter-Gerichte in Unserm Chur-Lande, wie auch die Partheyen, Advocati und Procuratores, bis zu Verfertigung einer neuen General-Process-Ordnung, zu richten, zusammt Einer neuen Cantzley- und Hoff-Gerichts-Taxa : Sub dato London vom 9/20 Decembr. 1718.