Da durch die nunmehro fast Zwey Jahr gedauerte Unruhe die Unterthanen äusserst mitgenommen worden, dabey aber zu vermuthen, daß denoch eine Gegend, oder ein Ort gegen dem andern mehr oder weniger gelitten; So erfordert die Nothwendigkeit, ... die ... verursachten Schäden und Unkosten ... eruiren und anzeigen zu lassen ... : [Sign. Dreßden, den 5. Aug. 1758. / [Die allhier versammlete Landes-Haupt-Deputation]