Wir Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg ... Thun kund und fügen hiemit zu wissen; Demnach Wir vernehmen, daß ungeachtet Unsern Steuer-Cassen bey eräugenden Concursibus Creditorum nicht nur nach den allgemeinen beschriebenen Rechten des Jus prælationis in bonis administrantium vor andern Gläubigern zustehet, sondern auch Unser ... Groß-Herr Vater Chur-Fürst Friderich Wilhelm ... de anno 1653. ausdrücklich verordnet, daß die Contributions-Reste allen Creditoren ... vorgehen ... : [Gegeben Berlin, den 4. Novembr. 1713. ...]
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