Wir Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen ... daß in einem und andern Unsere Lande angrentzenden Provinzien insonderheit in dem Fürstenthum Wolffenbüttel, das so genandte Hagestoltzen-Recht auch gegen Unsere Unterthanen bey vorkommenden Fällen gebrauchet und exerciret werden wollen; daher Wir Uns veranlasset gesehen solch Hagestoltzen-Recht in allen Unsern Landen ebenfalls ... einzuführen ... : Gegeben Berlin, den 22ten November 1727. ...