Edict, daß die Membra derer Krieges- und Domainen-Cammern, und derer Justitz-Collegiorum, auch alle diejenigen, die zu Administration der Justitz bestellet sind, von ihren Subalternen, desgleichen von Beamten, Stadt-Cämmerern, Rendanten, Königl. oder Publiquen-Gelder, Kauff-Leuten und Juden kein Geld, weder auf Wechsel, noch Obligation oder Schein, lehnen sollen : d. d. Berlin, den 20. Mertz 1752. / [Friderich]