Edict, wodurch denenjenigen Auswärtigen und bemittelten Particuliers, welche sich in Seiner Königl. Majestät Landen von nun an etabliren werden, die Versicherung ertheilet wird, daß wann dieselbe etwa über kurtz oder lang Jhr Etablissement in denen hiesigen Landen wiederum quitiren wollen sie sowohl als ihre Erben alsdenn von Erlegung der Abzugs-Gelder, von dem in hiesigen Lande mitgebrachten Vermögen frey seyn sollen : De Dato Berlin, den 3. September 1749. / [Friderich]