Declaration des 8ten Articuls des Wechsel-Edicts de anno 1724. Daß Wann eine Frau mit ihrem Ehemann, Der kein Kauffmann ist, sich wechselmäßig verbindet, Derselben ihre Jura und Privilegia nicht allein zu erklären, sondern sie auch selbigen renunciiren, Und diese Renunciation eydlich bewürcken müsse : De Dato Berlin, den 15ten Februarii 1744. / [Friderich]
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