Königlich Preußisches Edict, Daß alle Anwartungen auf Lehne oder andere Güther, Wann solche nicht reellement bereits in Besitz genommen, aufgehoben seyn, dergleichen auch hinkünfftig nicht eher, als bis das Lehn oder Guth würcklich vacant, gesuchet werden solle : De Dato Berlin, den 3. Junii 1740 / [Friderich]
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