Declarirtes Edict, Wegen Der Vieh-Seuche Und wie man sich in Sr. Königl. Majestät Lande wenn ein und andere Oerter damit inficiret werden solten, Zu Abwendung der daraus zu besorgenden weitern Eindringung, sowohl bey der anhaltenden Seuche, als auch, wenn selbige aufgehöret, Und in Ansehen des zu schlachtenden Viehes zu verhalten habe : Sub Dato Berlin, den 13. Martii 1722. / [Fr. Wilhelm]
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