Die Rechte der Landeshoheit Teutscher Reichs-Stände auf die in ihren Ländern gelegene Güter und Gefälle, eines neuerlich unterdrückten und aufgehobenen ausländischen katholischen Mediat-Klosters, wider die Eingriffe des Landesherrn des Kloster-Orts vertheidigt ... in Sachen Sr. Churfürstlichen Gnaden zu Mainz und Höchst-Dero Universität daselbst, contra die Herren Landgrafen zu Hessen-Darmstadt und Homburg, ... die im Hochfürstlich-Hessischen Gebiete gelegenen Güter und Gefälle der aufgehobenen drey Mainzer Klöster betreffend, ...
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