Herzogl. Sachsen-Coburg-Meiningische Verordnung, wie es bey allen vorkommenden Lehnfällen mit Entrichtung des Lehngeldes und der Lehngebühren in dem Herzogl. Amte und der Stadt Schalkau ingleichen in den Gerichten Rauenstein und den anderen in dem Amte Schalkau befindlichen Gerichten gehalten werden soll