Pflicht-schuldige Erörterung Der Frag, Ob ein, besonders mächtiger, Stand des H. Röm. Reichs Recht und wohl daran thue, wann Er seine Landes-Herrliche Hoheit und Gewalt, so weit außzubreiten suchet, daß Er auch die in seinem Länder Begriff, von Uralten Zeiten, wohl hergebrachte, und auß ihren, durch gütlichen Vertrag, selbst gemachten, Schrancken nicht gehende Kayserl. Reichs-Post-Stationes nicht einmal, neben seinen, neuerer Zeit, daselbst angelegten, Landes-Posten mehr gestatten ... : In besonderem Vertrauen, wohlmeynend entworffen, und bloß zu, ein und anderen hohen Orts dienender, bequemerer Einsicht in Druck gegeben