Carl Friderich Gerstlachers, Marggrävlich-Badischen wirklichen Hof- und Regierungsraths, Beweis einer neuen Meinung von richtiger Berechnung des Pflichttheils der Eltern, Kinder und Geschwistrige, wann der überlebende Ehgatte miterbet : Zur Erläuterung der teutschen Landrechte, besonders aber des dritten Theils vierzehenten Titels des Herzoglich Wirtembergischen Landrechts