Nachdem Jhro Chur-Fürstliche Durchl. zu Sachßen, unserm gnädigsten Herrn, von denen, bey gegenwärtigen Land-Tage in Dreßden versammleten treugehorsamsten Ständen, in einer, sub dato den 25sten vorigen Monats eingereichten besondern Schrift, zu Höchst Jhro Vermählung, der Betrag Eines Pfennigs und Eines Quatembers, als ein auserordentliches Praesent unterthänigst offeriret ... Als werden ... die bestellten Herren ... angewiesen, Einen Pfennig von jedem gangbaren Schocke, und Einen Quatember ... abzuliefern ... : [Signi[i]. Langensalz den 8. Decembris, 1769.]
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