Die Verwandtschaft und Nähe des Grads, als der wahre und vorzügliche Grund der ordentlichen Erb- und Lehnsfolge derer Seiten-Verwandten : Aus denen teutschen Rechten und Reichs-Herkommen überhaupt, wie auch der Verfassung des Wild- und Rheingräflichen Gesamt-Hauses insbesondere, Zur Behauptung des denen Herren Fürsten zu Salm-Salm und Salm-Kyrburg, mit Ausschließung derer Herren Rheingrafen von Grumbach und Rheingrafenstein, zu 1/3. und 2/3. zuständigen Erb- und Lehnfolg-Rechts in die erledigte Rheingräflich-Dhaunische Lande erwiesen ; Mit Beylagen von Num. 1. bis 60. und einem vollständigen Register
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