Demnach Unsers gnädigsten Herrns, Herrn Ernst Friederichs, Herzogs zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Uns durch ein gnädigstes Rescript aufzugeben geruhet, mittelst einer allgemeinen Landes-Verordnung die bevorstehende Getrayde-Ernde so wohl gegen den ...allzufrühzeitigen Abschnitt, als alle diebische Entwendung zu verwahren und sicher zu setzen ... : [Signatum Coburg, den 11ten Julii 1771.]