Demnach E. E. Hochweiser Rath der Stadt Leipzig mißfällig wahrnehmen müssen, daß denen, wegen derer in hiesige Stadt backenden Land-Brod-Becker, ergangenen Verordnungen, insonderheit aber demjenigen, so in der letzern Marckt-Ordnung de an. 1726. Art. II ihrenthalben enthalten ... nicht nachgelebet worden ... Als hat wohlgedachter Rath ... dieses folgendes zu verordnen vor gut angesehen ... : [Uhrkundlich mit dem gewöhnlichen Stadt-Secret bedrucket; Leipzig, den 30. Nov. 1747 .] ...
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