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Anhalts Gerichtssaal, oder Kleine Abhandlungen und Bemerkungen über verschiedene...
Stück 1
XVI. Das, was die l. 10. §. 1. C. de pagan. und Nov. 144. cap. 2. in fin. von der...
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Lobethan, Friedrich Georg August ; Füchsel, Andreas:
Vorderdeckel
Exlibris
Titelblatt
Widmung
Vorrede.
Innhalt.
I. Bemerkungen über das Abzugsgeld nach den Zerbster Statuten; veranlaßt durch einen besonderen Fall; beyläufig etwas von der Cöthnischen Abzugs-Observanz.
8
II. Vorzugsrecht der Klebegelder, und der Alimentgelder des Gemeinschuldners, bey Concursen.
9
III. Sind, in Anhalt, die Kinder zum Genusse des Gnadenjahrs, zugleich mit der Witwe, zuzulassen, und wie ist es zu theilen?
13
IV. Die Erklärung des Klägers, daß er den summarischen, nicht executiven Proceß angestellt haben wolle, befreyt ihn, wenn sonst die Klage nur die wesentlichen Erfordernisse hat, in Anhalt, von der Exception des nicht richtig formirten Processes und des unschicklichen Libells.
15
V. Kann, nach den Zerbster Statuten, die Frau ihre Gerade, zum Nachtheil der Töchter, an den Mann verkaufen.
17
VI. Vermöge des in Anhalt recipirten Sächsischen Landrechts, kann der Schuldner, wenn seinem Gläubiger das demselben übergebene Faustpfand geraubt worden ist, im Fall der von ihm executivisch geforderten Bezahlung, sich der Ausflucht des Compensation mit Nutzen bedienen; erläutert durch einen besonderen Fall.
21
VII. Bemerkungen über die statuarische Portion der Ehegatten in Anhalt, hauptsächlich in Zerbst.
40
VIII. Ein seltsames Vermächtniß.
42
IX. Inwiefern hat die Compensation der Proceßkosten in Anhalt statt? mit Beziehung auf Rechtssprüche.
48
X. Beym Auszuge der Bauersleute findet kein Anwachsungsrecht statt.
49
XI. Seltsamer Fall von einer Blutschande.
54
XII. Eine durch verheimlichte Schwangerschaft, heimliches Gebären und darauf unternommenes Verscharren des geborenen Kindes, des Kindermords verdächtig gewordene Person wird mit 6 monathlicher Zuchthausarbeit bestraft.
63
XIII. Ein junger Mensch von 21 Jahren wird, wegen des von ihm geständlich verübten und nicht ganz ohne Erfolg gebliebenen Feueranlegens, zu einer zweymonathlichen Gefängnißstrafe, abwechselnd bey Wasser und Brodt, verurtheilt.
72
XIV. Wird, in Anhalt, der Verkauf eines Bauerguts an den Rittergutsbesitzer dadurch gültig, daß der Kauf von den adelichen Patrimonialgerichten bestätigt, oder wohl gar von diesen die Subhastation verfügt worden ist?
74
XV. Sind die zu einer Feldmarke gehörigen, und deshalb auf gewisse Weise unter sich verbundenen, Güterbesitzer, aus dem Grunde, weil sie als eine Gemeinheit zu betrachten sind, bey Processen einen Syndicus zu bestellen schuldig? in Beziehung auf eine Zerbster Verfassung.
75
XVI. Das, was die l. 10. §. 1. C. de pagan. und Nov. 144. cap. 2. in fin. von der Taufe der Heiden sagt, kann auf die Taufe der Judenkinder, deren Eltern sie getauft wissen wollen, heut zu Tage nicht angewendet werden. In Beziehung auf einen in Anhalt vorgekommenen Rechtsfall.
81
XVII. Besondrer Fall von einem durch Inquisition zu führenden Beweise zu Abwendung des Meineyds.
85
XVIII. Etwas zur Erläuterung des Zerbster Stadtstatuts, nach welchem der überlebenden Mutter freysteht, bey ihrer anderweiten Verheyrathung den Kindern erster Ehe, anstatt des ihnen gebührenden halben Guts, etwas gewisses auszumachen.
87
XIX. Findet bey uns, in Anhalt, im Executionsprocesse keine andere Ausflucht, als die Ausflucht der Bezahlung, Compensation und Retorsion, statt?
90
XX. Dem Handelscompagnon wird, bey dem, über des andern Compagnons Vermögen entstandenen Concurse, ein Quasi-Separationsrecht zugesprochen.
Rückdeckel
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Juristische Nebenstunden, oder practische Abhandlungen und Bemerkungen aus dem Civil- Criminal- und Anhaltischen statutarischen Rechte
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Teil eines Werkes
Stück 1 (1795)
Entstehung
Zerbst
1795
Seite
75
URN (Seite)
Rechtsdrehung 90°
Linksdrehung 90°